Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 20.10.1988 – 1 StR 21/88

1. Strafsenat

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d BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Vladimir G aus Gr, geboren am WEB 1921 in Ka (cssr),

wegen Betruges

WII

-2- &

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 1988 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München II vom 21. Januar 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs, 2 StPO).

Die in den Hilfsbeweisamträgen Nr. 2, 4 und 5 behaupteten Tatsachen waren auch dann ohne Bedeutung, wenn diese in dem von der Revision erläuterten Sinn verstanden wird. Insbesondere hätten die behaupteten Verluste des Herrn BR nur dann bedeutsam sein können, wenn Herr BB im Tatzeitraum stets gleichzeitig mit den vom Angeklagten beauftragten Spielern

an denselben Spieltischen gespielt hätte, was schon deshalb näherer Erläuterung bedurft hätte, weil nicht behauptet wird, auch er habe

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durch Beauftragte gleichzeitig an verschiedenen Tischen spielen lassen. Übrigens wurde auch nicht behauptet, Herr Bl habe nur und gerade die Restanten bespielt, die durch die festgestellten Manipulationen entstanden waren. Die Bezeichnungen "3 mm-Stege" und "4 mm-Stege" hätten im Urteil jedenfalls dort präzisiert werden müssen, wo es nach genäuer Vermessung auf Bruchteile von Millimetern ankam; tatsächlich waren die Stege 2,9 und 3,9 mm dick. Doch ist der Bestand des Urteils nicht gefährdet: Aus der Skizze

Anl. IV zum Protokoll vom 14. Januar 1987 (Bestandteil des Urteils gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) ergibt sich, daß im Kessel "E" bei

den unverändert gelassenen dickeren Stegen die allein maßgebliche Differenz Nut-Steg durchweg weniger als 0,2 mm betrug. Im Kessel "A" war das zwar anders, doch betreffen auch hier die markanten - und im Notizbuch des Angeklagten verzeichneten - Differen-

zen die manipulierten Stege.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten

des Rechtsmittels zu tragen.

Schauenburg Maul Foth RiBGH Dr. Granderath Brüning befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Schauenburg