Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 18.10.1988 – 4 StR 453/88

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 453/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Bodo MW aus NEED, geboren am «En 1944 in H ‚ zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 1988 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 10. Mai 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens hat das Landgericht ohne Rechtsfehler für nicht erforderlich gehalten (UA 10). Zu einer gynäkologischen Untersuchung des Tatopfers Dagmar K mußte sich der Tatrichter hier nicht gedrängt sehen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger Knoblich Laufhütte

Jähnke Meyer-Goßner