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BGH Beschluss vom 12.10.1988 – 3 StR 396/88

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 396/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Visuvalinam E EEE aus Ko, Teboren am WB. WED 1964 in MaWEEE (Sri Lanka),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

WIV

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 1988 beschlossen:

l. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. März 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

2. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 10, Juni 1988 wird gemäß § 346 Abs. 2 StPO bestätigt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Anträge zu tragen.

Gründe§

Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. März 1988 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Hiergegen hat er durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. REED rechtzeitig am 10. März 1988 Revision eingelegt. Das Landgericht hat die Revision durch Beschluß vom 10. Juni 1988 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revision nicht fristgerecht begründet worden sei. Hiergegen hat

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der Beschwerdeführer rechtzeitig durch seinen neuen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. BEE, den er zusätzlich zu Rechtsanwalt Dr. REED gewählt hat, Antrag auf Entscheidung Qurch das Revisionsgericht gestellt und gleichzeitig für den Fall, daß die Revisionsbegründungsfrist tatsächlich versäumt worden sei, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 1988 war gemäß § 346 Abs. 2 StPO zu bestätigen. Denn die mit der Urteilszustellung an den Verteidiger Dr. RE am 12. April 1988 beginnende einmonatige Revisionsbegründungsfrist war bereits abgelaufen, als die Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. BER am 10. Juni 1988 beim Landgericht Düsseldorf einging.

Auch der von dem Verteidiger Dr. BB gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist hat keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, daß er die Revisionsbegründungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Sein Vorbringen wird durch keine Beweismittel bestätigt oder wahrscheinlich gemacht. Schon nach dem Inhalt des Wiedereinsetzungsgesuchs besteht die Möglichkeit, daß Rechtsanwalt Dr. REEEEEEEEEEEEB von der Durchführung der Revision deswegen abgesehen hat, weil er sich von einem Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens einen größeren Erfolg versprach. Dafür kann sprechen, daß er am 16. März 1988 "namens und im Auftrag seines Mandanten", also des Beschwerdeführers, gegen den als Belastungszeuge aufgetretenen Ka Strafanzeige wegen Falschaussage

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und falscher Verdächtigung erstattet hat (Bl. 542 ff. IV d.A.). Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer über seine bloße Behauptung hinaus wahrscheinlich machen müssen, daß sein Verteidiger Dr. R@EEEEEEEEB gegen seinen willen von der Durchführung der Revision Abstand genommen hat. Unschwer hätte er dies mit einer entsprechenden anwaltlichen Versicherung Dr. REEEEEEEEB belegen können, oder er hätte zumindest dartun müssen, warum dieser nicht bereit sei, seine Darstellung zu bestätigen. Dieses Erfordernis der Glaubhaftmachung wird durch die Bezugnahme auf die - bereits früher zu den Akten gereichte - Erklärung Dr. RG, daß er die tamilische Sprache nicht beherrsche, nicht ersetzt. | Ruß zschockelt Kutzer Detter Harms