Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 11.10.1988 – 2 StR 294/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

B424

BUNDESGERICHTSHOF

2iu 234/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Maria del Carmen C GE > GE =u> TEE (Marokko), geboren am iD 195: in CIE

(Mexiko), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

wıll

56

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 1988 gemäß S$S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Beweiswürdigung, auf die das Landgericht die Verurteilung der Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stützt, hält rechtlicher Überprüfung nicht

stand.

1. Die Angeklagte, eine Mexikanerin, hat sich dahin eingelassen, sie habe den Versicherungen ihres Auftraggebers und ihres Freundes, der ihr den Auftrag vermittelt hatte, Glauben geschenkt und angenommen, sie beteilige sich nur an einem Devisenschmuggel. Daß sich in den von ihr transpor-

tierten Koffern Kokain befand, habe sie nicht gewußt.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Freund der Angeklagten möglicherweise selbst angenommen hatte, es solle Geld nach Europa gebracht werden und die Angeklagte nach dem Zusammentreffen mit ihrem Auftraggeber ebenfalls von einem geplanten Devisenschmuggel ausging. Sie sei aber zumindest beim Verstecken des Kokains in einen der Koffer anwesend gewesen und habe deshalb von diesem Zeitpunkt an gewußt, daß

sie einen Kokaintransport ausführen solle.

Die Überzeugung von der Anwesenheit der Angeklagten beim Verpacken des Kokains stützt das Landgericht darauf, daß an einem der Kokainbeutel ein Achselhaar gefunden wurde, das die gleichen Merkmale aufweist wie Achselhaare der Angeklagten. Diese Merkmale seien (allgemein) nur bei 0,37 % der Menschen, in der Bevölkerung Süd- und Mittelamerikas möglicherweise bei 3,7 % vorhanden.

Die Beweisführung ist unzureichend.

Bedenken bestehen bereits dagegen, daß die Strafkammer hier allein aus dem Umstand, daß an einem Kokainbeutel ein Haar gefunden wurde, das mit einer Wahrscheinlichkeit von etwa 4 % auch einer anderen Person zugeordnet werden könnte, den Schluß zieht, dieses Haar stamme von der Angeklagten (vgl. auch BGHR StGB vor § 1/Kausalität, Unterlassen 1). Mit dem Kokainbeutel können zahlreiche andere Personen in

Berührung gekommen sein.

Vor allem aber läßt das Landgericht die nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossene Möglichkeit

S6

außer Betracht, daß das Haar - selbst wenn es von der Angeklagten stammen sollte - auch in ihrer Abwesenheit an den Kokainbeutel gelangt sein kann, etwa dadurch, daß der Beutel beim Verpacken in ihrem Hotelzimmer (oder in dessen Bad) vorübergehend auf einen Gegenstand gelegt worden war, auf dem sich Haare der Angeklagten befanden.

2. Die Bewertung des Verhaltens der Angeklagten vor und bei ihrer Festnahme, aus dem das Landgericht den Schluß zieht, sie habe von dem Kokain in ihren Koffern gewußt, gibt gleichfalls zu Bedenken Anlaß.

a) Die Angeklagte hatte die Nichtausdeutung der Koffer damit erklärt, sie habe die in einer fremden Sprache ergangene allgemeine Aufforderung dazu so verstanden, daß nur die Passagiere ihre Koffer identifizieren sollten, die neu hinzugekommen waren. Sie habe gemeint, ihre Koffer würden erst in Damaskus wieder "auftauchen", sie habe die Koffer zuvor auch gar nicht gesehen (UA S. 8).

Das Landgericht hält diese Einlassung unter anderem deshalb für widerlegt, weil es für die Angeklagte nahegelegen hätte, sich sofort an irgendeinen Beamten zu wenden, wenn sie die Aufforderung zur Identifizierung der Koffer nicht einwandfrei verstanden hätte. Diese Art der Auseinandersetzung mit der Einlassung der Angeklagten ist hier deshalb fehlerhaft, weil die Angeklagte nicht angegeben hatte, sie sei sich über den Inhalt der Aufforderung im unklaren gewesen. Sie hatte vielmehr erklärt, die Durchsage in

einer bestimmten Weise falsch verstanden zu haben.

b) Daraus, daß die Angeklagte nicht sofort bei ihrer Festnahme die Personalien ihres Freundes vollständig angegeben hat (UA S. 9), können keine wesentlichen Schlüsse zu ihren Lasten gezogen werden.

c) Unklar bleibt bisher, warum der bei der Angeklagten gefundene Zettel mit Code-Nummern für die zahlenschlösser an den Koffern, der dem Empfänger übergeben werden sollte, ein Indiz dafür ist, daß sie von dem Kokain in den Koffern wußte und nicht glaubte, Geld zu schmuggeln.

3. Vorstehende und andere gegen die Angeklagte aufgeführte Indizien waren - sofern ihnen ein objektiver Beweiswert überhaupt zukommt - auch deswegen mit besonderer Sorgfalt zu würdigen, weil die Angeklagte vom Sachverständigen als eine naive und leichtgläubige Frau dargestellt wird, die dazu neige, widersprüchliche und unglaubhafte Erklärungen (Dritter) zu akzeptieren. Diese Charakterisierung der Angeklagten war auch dann, wenn keine "krankhafte" Unfähigkeit bestand, auf eigene Einsicht zu bauen und in besonnener Selbstbestimmung zu handeln, für die Beurteilung der Einlassung von Bedeutung.

4. Sollte der neu entscheidende Tatrichter zu der Überzeugung gelangen, daß die Angeklagte wußte, daß sie Kokain transportiert, dann wird er sich auch mit der für die Strafzumessung bedeutsamen Frage eingehender befassen müssen, ob

156

sie auch hinsichtlich der gesamten ihr angelasteten Menge des Rauschgifts mit (bedingtem) Vorsatz gehandelt hat.

Herdegen

Theune

RiBGH Dr. Müller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Herdegen Maier

Gollwitzer