Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 11.10.1988 – 1 StR 519/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 519/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. Edward Michal S ' geboren am EEE :°53 in ‚
2. Herbert UL (EEE ‚ geboren am EB 1954 in KEN,
wegen schweren Raubes u.a.
EL
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 11. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr.
Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Dr. Dr. Dr.
Ulsamer, Maul, Foth, Granderath
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt WW bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. cEEEEEEEEEEREEE
als Verteidiger des Angeklagten SEE ;
Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger des Angeklagten un,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. März 1988 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen zweier Verbrechen des schweren Raubes sowie wegen versuchten schweren Raubes, dieses Delikt in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung, zu den Gesamtfreiheitsstrafen von zwölf Jahren (SC ) und zehn Jahren (EEE) verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft greift mit der Revision nur die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes (einschließlich der tateinheitlich begangenen Delikte) und den gesamten Strafausspruch an. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht nicht auch nach S 239 b StGB verurteilt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Geiselnahme im Sinne von § 239 b StGB hätte nur vorgelegen, wenn die Angeklagten der das Haus belagernden Polizei gegenüber damit gedroht hätten, sie würden Frau Schi (die in ihrem Haus von den Angeklagten gefangengehaltene Inhaberin) umbringen oder körperlich schwer verletzen (Ss 224 StGB). Von einer solchen Drohung konnte sich die Strafkammer
nicht überzeugen. Sie hielt vielmehr für möglich, daß die Angeklagten, soweit sie gegenüber der Polizei darauf hinwiesen, sie hätten Frau Sch in ihrer Gewalt; es könne ein Blutbad geben; sie meinten es - unter Vorzeigen einer scharfen Patrone - ernst, damit nur zum Ausdruck bringen wollten, Frau Sch sei, wenn die Polizei das Haus stürme, bei dem dann folgenden Schußwechsel stark gefährdet; die Polizei solle daher dergleichen unterlassen.
Bei der Feststellung dieses tatsächlichen Umstandes ist der Strafkammer kein Rechtsfehler unterlaufen. Sie hat zwar in diesem Zusammenhang die zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber Frau Sch gefallene, durch Bedrohung mit einer scharf geladenen Pistole unterstrichene Äußerung des Angeklagten SB, Frau schsolle nicht schreien, sonst jagten sie ihr eine Kugel in den Kopf, nicht nochmals gewürdigt, doch rechtfertigt das nicht den Vorwurf der Revision, es fehle an der erforderlichen Gesamtschau. Jene Äußerung geschah zu Beginn des Überfalls, als es darum ging, Frau SChP im Zuge des geplanten Raubes einzuschüchtern.
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Inzwischen hatte sich die Situation durch das Erscheinen der Polizei grundlegend geändert. Dafür, ob die Angeklagten der Polizei gegenüber mit der Tötung der Frau drohten, besagt die Äußerung daher wenig; sie bedurfte nicht einer noch-
maligen besonderen Erwähnung.
Die Überprüfung des Urteils, soweit es angefochten ist, hat auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben.
Schauenburg Ulsamer Maul
Foth Granderath