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BGH Beschluss vom 06.10.1988 – 1 StR 550/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 550/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

die Drogistin Petra v WB , geborene ‚ aus EEE En geboren am 1959 in

F Scan.

wegen Diebstahls

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Ä 2

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 1988 gemäß 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgericht Stuttgart vom

21. März 1988, soweit es sie betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Ermächtigen zum Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels

zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Mittäter kann beim Diebstahl nur sein, wer Zueignungsabsicht hat (BGH NJW 1985, 812); sie fehlt bei der Ange-

klagten. Die Strafkammer konnte nicht feststellen, daß die Angeklagte einen Beuteanteil erhielt (oder erstrebte), sondern nur, daß sie aus persönlichen Gründen sich die Gunst des Mitangeklagten erhalten wollte. Ein solches Bestreben genügt auch nicht den in BGHSt 17, 93 für ausreichend gehaltenen Voraussetzungen. Die Angeklagte ist daher nur der Beihilfe schuldig, ohne daß es zu dieser Beurteilung weiterer Feststellungen bedürfte. Der Senat ändert den Schuldspruch; § 256 StPO steht nicht entgegen, weil andere

Verteidigungsmöglichkeiten ausscheiden.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des

Strafausspruchs zur Folge.

Schauenburg Ulsamer Maul

Richter am Bundesgerichtshof Dr. v. Gerlach ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben

Foth Schauenburg