Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 06.10.1988 – 1 StR 395/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
JÖSchG $S 6 Abs. 3 Satz 1, $S 11 Satz 3 a) Unabhängig davon, ob ein Film nach S§ 6 Abs. 3 Satz 1 JÖSchG zur Kennzeichnung vorgelegt worden ist, besteht ein totales, strafbewehrtes Verbot der Werbung für pornographische Filme an Personen unter 18 Jahren zugänglichen Orten oder durch Verbreiten von Schriften. b) Der Eindruck, in einer Zeitungsanzeige werde für pornographische Filme geworben, muß sich für den Betrachter aus der Anzeige selbst ergeben.
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Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja
StGB 1975 S 184 Abs. 1 Nr. 5; JÖSchG $S 6 Abs. 3 Satz 1, $S 11 Satz 3
a) Unabhängig davon, ob ein Film nach S§ 6 Abs. 3 Satz 1 JÖSchG zur Kennzeichnung vorgelegt worden ist, besteht ein totales, strafbewehrtes Verbot der Werbung für pornographische Filme an Personen unter 18 Jahren zugänglichen Orten oder durch Verbreiten von Schriften.
b) Der Eindruck, in einer Zeitungsanzeige werde für pornographische Filme geworben, muß sich für den Betrachter aus der Anzeige selbst ergeben.
BGH, Beschl.v. 6. Oktober 1988 - 1 StR 395/88 - LG München II
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 395/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Filmkaufmann Karlheinz K B aus Vai, oe Peer
wegen Werbung für pornographische Schriften
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
6. Oktober 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 9. März 1988 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die not-
wendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Werbung für pornographische Filme verwarnt, eine Geldstrafe bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zum Freispruch.
l. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Anwendung des S 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB für den - hier vorliegenden - Fall der Werbung für pornographische Filme nicht durch die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) ausgeschlossen. § 11 Satz 3 JÖSchG sagt nicht mehr, als daß bei der Werbung für nach § 6 Abs. 3
Satz 1 JÖSchG gekennzeichnete Filme weder auf jugendgefährdende Inhalte hingewiesen werden noch die Werbung selbst in jugendgefährdender Weise erfolgen darf; eine abschließende Regelung darüber, welche Werbung für Filme sonst erlaubt ist, liegt darin nach Wortlaut und Sachzusammenhang der Vorschrift ersichtlich nicht. Daher steht auch außer Zweifel, daß unabhängig davon, ob ein Film nach § 6 Abs. 3 Satz 1 JÖöSchG zur Kennzeichnung vorgelegt worden ist, ein totales, strafbewehrtes Verbot der Werbung für pornographische Filme an Personen unter 18 Jahren zugänglichen Orten oder durch Verbreitung von Schriften besteht (Scholz, Jugendschutz S§ 11 JÖSchG Anm. 9).
2. Dagegen tragen die Feststellungen nicht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch die von ihm mitveranlaßte Veröffentlichung von Zeitungsanzeigen für die in seinem Filmtheater gezeigten pornographischen Filme "TER - Bd und "SR SER" tatbestandsmäßig im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB gehandelt. Insoweit ist das Landgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar zutreffend davon ausgegangen, daß ein öffentliches Ankündigen eines pornographischen Films dann nach S 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar ist, wenn die Werbung nach ihrem Aussagegehalt erkennbar macht, daß sie sich auf pornographisches Material bezieht (BGHSt 34, 94, 98; BGH NJW 1977, 1695, 1696); daß die veröffentlichten Anzeigen jedoch erkennbar für pornographische Filme werben sollten, lag nach ihrem Inhalt weder auf der Hand, noch läßt es sich aus der tatrichterlichen Beurteilung mit ausreichender Sicherheit
entnehmen.
Dafür, wie der Inhalt einer Zeitungsanzeige oder einer sonstigen Werbemaßnahme zu verstehen ist, ist entscheidend, wie der durchschnittlich interessierte und informierte Betrachter die Werbung versteht (BGHSt 34, 94, 99). Ausgangspunkt der Beurteilung muß jedoch die Gestaltung der jeweiligen Werbemaßnahme - hier die Anzeige - sein. Der Betrachter muß seine Information, es werde für Pornographie geworben, aus der Anzeige selbst entnehmen können und entnommen haben; es genügt nicht, daß er aus sonstigen ihm bekannten Umständen aus dem Umfeld der Werbemaßnahme diesen Schluß zieht. Erscheint daher eine für sich unverfängliche Anzeige für einen Film in der Zeitung, weiß aber der Betrachter, daß in dem werbenden Filmtheater regelmäßig pornographische Filme gezeigt werden, genügt das nicht; sein - im übrigen letztlich unsicherer - Schluß würde nur aus dem Umfeld der
Anzeige gezogen.
Diese Grundsätze hat das Landgericht bei seiner Beurteilung nicht ausreichend berücksichtigt. Es setzt sich nicht mit dem jeweiligen Inhalt der Anzeige auseinander, sondern hebt allgemein darauf ab, daß nach der Verkehrsanschauung derartige Anzeigen als Werbung für pornographische Filme verstanden würden, weil der durchschnittlich interessierte und informierte Leser Anzeigen gleicher Aufmachung und Gestaltung seit Jahren kenne und wisse, was sie bedeuteten (UA S. 18). Der Inhalt der beiden hier beanstandeten Anzeigen ist jedoch keineswegs so deutlich, daß ein anderer Schluß als der, es würde für pornographische Filme geworben, fern liegen würde. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Anzeigen wäre daher geboten gewesen; an Hand von
Text und Aufmachung der Anzeigen hätte dargelegt werden müssen, wie der durchschnittlich interessierte und informierte Leser sie versteht (vgl. Meier NJW 1987, 1610, 1611).
3. Der aufgezeigte Mangel des Urteils führt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht; der Senat kommt vielmehr aufgrund der weiter getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte wegen eines
unvermeidbaren Verbotsirrtums freizusprechen ist.
Der Angeklagte hatte 1975 damit begonnen, in seinen Filmtheatern pornographische Filme zu zeigen. Die Zeitungswerbung dafür wurde nicht beanstandet. 1984 wurde ihm ein Vergehen nach § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB zur Last gelegt. Er wurde freigesprochen, nahm dieses Vorkommnis aber zum Anlaß, mit Rechtsanwalt PB, der ihn auch jetzt verteidigt, seine Werbung. für pornographische Filme zu überprüfen (UA S. 4, 5); ersichtlich hat der Rechtsanwalt, den das Landgericht als in den anstehenden Fragen besonders versiert ansieht (UA Ss. 31, 32), bei dieser Besprechung Einwände gegen die bisherige Art der Werbung nicht erhoben.
Dennoch meint das Landgericht, der Angeklagte habe den - ihm zugebilligten - Verbotsirrtum bei erforderlicher und gebotener Sorgfalt vermeiden können. Er hätte als langjährig im Filmgeschäft erfahrener Kaufmann seinen Rechtsanwalt beauftragen müssen, alle für und gegen die Zulässigkeit seiner Werbung sprechenden Argumente in objektiver Weise darzustel-
len. Aufgrund einer derart umfassenden Prüfung hätte der
a
Rechtsanwalt dem Angeklagten geraten, die Zeitungswerbung für pornographische Filme einzustellen. Einen derartigen, auf präzise und objektiv zutreffende Auskünfte zielenden Auftrag habe er aber Rechtsanwalt Pf oder einem anderen Rechtsanwalt nicht erteilt (UA S. 32).
Dieser Beurteilung kann der Senat nicht beitreten. Wie das Landgericht nicht verkennt, ist die Rechtslage schwierig (UA S. 31); Prozeßgeschichte (UA S. 10) und Ausgang des Verfahrens bestätigen das. Der Angeklagte als juristischer Laie konnte sie ungeachtet der im Jahre 1977 ergangenen Entschei - dung des Bundesgerichtshofs (NJW 1977, 1695), die einen nicht ohne weiteres vergleichbaren Fall betraf, nicht durchschauen. Er hat sich deshalb an einen Rechtsanwalt gewandt, den das Landgericht selbst als in den einschlägigen Rechtsfragen besonders versiert bezeichnet. Damit hat er das zunächst Gebotene getan. Dafür, daß der Rechtsanwalt sich nicht ausreichend mit den Rechtsfragen befaßt hätte oder seine Beratung aus sonstigen Gründen - für den Angeklagten
erkennbar - unzureichend gewesen wäre, fehlen konkrete Anhaltspunkte. Demgemäß war der Angeklagte freizusprechen, weil er in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt
hat.
Schauenburg Ulsamer Maul Foth v. Gerlach