Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 06.10.1988 – 1 StR 381/88

1. Strafsenat

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25 BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 381/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Friseur Tibor Istvan H aus M , geboren am EEE 1954 in (Ungarn),

wegen Betruges u.a.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-06/1-str-381-88#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

l. Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Erhebung von Verfahrensrügen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Januar 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Wiedereinsetzungsamtrages und die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

zu dem Wiedereinsetzungsamtrag hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Der frühere Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt TG, hat die Revision rechtzeitig eingelegt und

Ka

ordnungsgemäß (mit der allgemeinen Sachrüge) begründet. Der Angeklagte hat keine Frist versäumt. Es wurde lediglich unterlassen, die Verfahrensrüge innerhalb der gesetzlichen Frist zu erheben (und auszuführen). Das berechtigt grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung zu verlangen (vgl. BGH, Beschlüsse vom

12. Januar 1984 - 4 StR 762/83 - m.w.Nachw. und vom 30. Mai 1985 - 4 StR 212/85 -; BGH NStZ 1985, 492

Nr. 2, 493 Nr. 3). Der Sachverhalt rechtfertigt es auch nicht, von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen (vgl. hierzu KK-Maul, StPO, 2. Aufl. s 44

RdNr. 13, KK-Pikart ebenda § 345 RdNr. 26). Schon aus dem Vorbringen des Angeklagten ergibt sich, daß diesem aufgrund von Gesprächen mit seinem früheren Verteidiger - ein derartiges soll nach der Behauptung des Angeklagten zuletzt am 22. April 1988 (nach Ablauf der

Revisionsbegründungsfrist) stattgefunden haben - bekannt war, daß dieser die Verfahrensrügen nicht erheben wollte, weil er sie nicht für aussichtsreich erachtete. Unter diesen Umständen hätte der Angeklagte seine Revisionsbegründung selbst zu Protokoll der Ge-

schäftsstelle (SS 345 Abs. 2, 299 StPO erklären müssen."

Schauenburg Ulsamer Maul

Foth v. Gerlach