Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 04.10.1988 – 5 StR 253/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Hans-Joachim Mb aus Hi. geboren am ER 1955 in sCEED.
‚zur Zeit in Haft,
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-
führers am 4. Oktober 1988 einstimmig beschlossen:
Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. August 1988, durch den die Revision des . Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 22. Dezember 1987 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen worden ist,
wird aufrechterhalten.
Gründe§
Durch den Beschluß vom 2. August 1988 hatte der Senat
über die von den beiden Verteidigern des Angeklagten begründete Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Hierbei war das weitere Revisionsvorbringen des Verteidigers Rechtsanwalt B unberücksichtigt geblieben, weil der Schriftsatz versehentlich bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg liegengeblieben und der Bundesanwaltschaft und dem Senat nicht vorgelegt worden war.
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Die erneute Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 29. August 1988 war deshalb der die Revision
verwerfende Beschluß vom 2. August 1988 aufrechtzucerhalten.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel