Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 04.10.1988 – 4 StR 457/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 457/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hans-Jürgen Frank Weg, ohne festen Wohnsitz,
geboren am ED 195: in rem - >, zur
Zeit in Haft,
wegen Mordes
E77
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 25. Mai 1988, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld-, den Straf- sowie den Maßregelausspruch richtet. Die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, unterliegt aber der Aufhebung ($S 349 Abs. 4 StPO).
Die sachverständig beratene Strafkammer hat die Auffassung vertreten, die sofortige Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt verspreche keinen Erfolg. Bei ihm müsse während des Strafvollzuges zunächst eine logopädische Behandlung durchgeführt werden. Diese Erwägung setzt voraus, daß der Angeklagte der erforderlichen logopädischen Behandlung nicht in der Entziehungsanstalt zugeführt werden kann und daß sie im Strafvollzug tatsächlich durchgeführt wird. Ausführungen dazu hat die Strafkammer nicht gemacht. Davon abgesehen hat sie sich nicht damit auseinandergesetzt, ob es im Rehabilitationsinteresse des Angeklagten liegt, wenn nicht die gesamte Strafe, sondern nur ein Teil davon vor der Maßregel vollzogen wird. Das wäre aber notwendig gewesen, denn die Regelung des $S 67 Abs. 2 StGB, nach der entsprechend verfahren werden kann, ist gerade auf Fälle wie den vorliegenden, in dem neben der Maßregel eine langfristige Freiheitsstrafe verhängt
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worden ist, zugeschnitten (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 1; Vorwegvollzug 2). Die Frage der Reihenfolge der Vollstreckung wird deshalb in einer neuen Hauptverhandlung erneut zu beantworten sein (vgl. auch Hanack in JR 1988, 379 £f£.).
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