Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 21.09.1988 – 2 StR 459/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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| 46 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 459/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Michael C OB zu: ve "a, seboren am EEE 1925 in Tu (ronbritannien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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AFE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der
Verhandlung vom 21. September 1988 in der Sitzung am 23. September 1988, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt (un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GER aus EEE
als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 21. September 1988,
Justizangestellte ER
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
AL
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 3. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel ist begründet.
Das Amtsgericht Hanau hatte gegen den Angeklagten am 17. Dezember 1985 Haftbefehl erlassen, weil er dringend verdächtig war, in der Zeit ab Oktober 1983 mindestens bis August 1984 "durch fünf selbständige Handlungen ... Betäubungsmittel ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis in nicht geringen Mengen besessen und mit ihnen Handel getrieben zu haben." Nachdem der Angeklagte im November 1986 in
Frankreich festgenommen worden war und die Staatsanwaltschaft Hanau wegen der im Haftbefehl vom 17. Dezember 1985 aufgeführten Straftaten seine Auslieferung beantragt hatte, hat die französische Regierung diese mit Erlaß vom 11. Februar 1987 bewilligt. Der Angeklagte ist daraufhin am
10. April 1987 den deutschen Behörden überstellt worden. Die im Haftbefehl vom 17. Dezember 1985 aufgeführten Taten sind Gegenstand der vom Landgericht unverändert zugelassenen Anklage.
Das Landgericht hat, nachdem es das Verfahren wegen der zeitlich letzten Tat in der Hauptverhandlung gemäß S 154 StPO vorläufig eingestellt hatte, die weiteren angeklagten Taten, die zwischen Oktober 1983 und September 1984 begangen wurden, als eine fortgesetzte Handlung bewertet, weil der Angeklagte "vor Beendigung eines jeden Teilaktes seines Handeltreibens jeweils den Tatentschluß zur Durchführung eines neuerlichen Teilaktes gefaßt" hatte (UA S. 18). Teilakt dieser Fortsetzungstat war nach den Feststellungen auch ein im März 1984 vom Angeklagten und einem Mittäter vorgenommener Transport von 50 kg Haschisch von Marokko nach Spanien (II 3 der Urteilsgründe). Dieses Tatgeschehen hat das Landgericht aber nicht zum Gegenstand der Verurteilung gemacht, weil es im Haftbefehl, "der die Grundlage der Auslieferung des Angeklagten war" (UA S. 17), nicht aufgeführt war. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft zu Recht.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts stand der Spezialitätsgrundsatz der Einbeziehung des Rauschgifttransportes vom März 1984 in die Verurteilung wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in der Zeit von Oktober
AL
1983 bis September 1984 nicht entgegen. Art. 14 Abs. 1 EuAlübK verbietet die Verfolgung des Ausgelieferten wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt. Der Angeklagte war wegen der Taten ausgeliefert worden, die Gegenstand seiner Verurteilung sind und die das Landgericht zutreffend (BGHSt 19, 323, 23, 33) als eine Handlung im Rechtssinne angesehen hat. Das Tatgeschehen vom März 1984 aber ist ein in deren Tatzeitraum fallender Teilakt dieser Fortsetzungstat und damit keine "andere Handlung" im Sinne von Art. 14
Abs. 1 EuAlübK (vgl. BGH bei Holtz MDR 1987, 800, 801). Daß das Landgericht die Konkurrenzverhältnisse vom Auslieferungshaftbefehl abweichend beurteilt hat (eine fortgesetzte Handlung anstatt mehrerer realkonkurrierender Delikte), vermag auslieferungsrechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung des Teilakts vom März 1984 nicht zu erwecken. Der Senat sieht keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1979 - 1 StR 238/79).
Das Tatgeschehen vom März 1984 war auch in die Verurteilung einzubeziehen. Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Hierunter ist der gesamte nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildende geschichtliche Vorgang zu verstehen, der dem Angeklagten von Anklage und Eröffnungsbeschluß vorgeworfen wird. Dazu gehören bei einem Tatgeschehen, das sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung als eine Fortsetzungstat darstellt, auch Einzelakte, die in
der zugelassenen Anklage nicht aufgeführt sind, die aber während des angeklagten Tatzeitraumes begangen worden sind
(vgl. BGH NStZ 1982, 128; BGH Strafverteidiger 1985,
134, jeweils m.w.N.).
Müller Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer