Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 20.09.1988 – 5 StR 419/88

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

udo 1 MB aus tb,

dort geboren am EM 1941,

wegen Betruges

CA

an a

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. September 1988 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (oldenburg) vom

10. März 1988,

a) soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe (Fall CB) verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet

verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht in Oldenburg (Oldenburg) zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision

zu entscheiden hat.

Gründe§

Während die Verfahrensrüge und die sachlichrechtlichen Beanstandungen hinsichtlich der Fälle II 1 bis 4, 6 der Urteilsgründe fehlgehen, kann die Verurteilung im Falle

II 5 der Urteilsgründe (Fall Ci) nicht bestehenbleiben. Die Urteilsgründe ergeben nicht mit genügender Deutlichkeit, wie der vom Tatrichter zugrunde gelegte Gesamtschaden von 10.020,53 DM entstanden ist. Es fehlen Angaben über

die Zeitpunkte und die Art der einzelnen Bestellungen,

die zu einem solchen Schaden geführt haben.

pa hiernach der Schuldspruch im Falle II 5 der Urteilsgründe keinen Bestand hat, kommt es nicht mehr auf die zutreffende Beanstandung des Generalbundesanwalts an, daß der Tatrichter für diesen Fall keine Einzelstrafe festgesetzt hat. Mit der Aufhebung der Verurteilung im Falle II 5 der Urteilsgründe muß auch die Gesamtstrafe entfallen.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki