Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 20.09.1988 – 5 StR 418/88

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Gerold K EB aus SCHE - GE geboren am EB 1947 in zB.

zur Zeit in Haft,

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

- 2 - 0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. September 1988 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. Juni 1988 im Ausspruch der Einzelstrafe wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Gesamtstrafe und der Einziehung des Pkw Porsche (Fahrgestellnummer EB 600 nebst Fahrzeugbrief) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt nur im folgenden Umfang zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache:

Der Tatrichter ist in den Strafzumessungsgründen für die Einfuhr von Betäubungsmitteln (UA S. 12, 14) auf die Einziehung des Tatfahrzeuges im Wert von 50.000,-- DM überhaupt nicht eingegangen (UA S. 8). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1983, 2710; BGH StV 1986, 58; 1987, 345; BGHR § 46 Abs. 1 Schuldausgleich Nr. 6,

12) war das aber geboten. Der Tatrichter wird daher in

-3- eo

der neuen Verhandlung die Schwere der gegen den Angeklagten insgesamt verhängten Rechtsfolgen würdigen müssen. Dabei ist er allerdings nicht gehindert, zum Nachteil des Angeklagten den Unwert zu berücksichtigen, der in dem Einsatz eines Kraftfahrzeuges für den Drogenschmuggel liegt.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki