Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 20.09.1988 – 4 StR 421/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 421/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Gianni M EB zus SB. geboren am EB 1357
in rg» (Jugoslawien), zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 20. September 1988 gemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. April 1988
werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenklägerinnen, mit denen lediglich eine höhere Bestrafung des Angeklagten erstrebt wird, sind unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann
der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (vgl. auch BGHR StPO 8 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1).
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