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BGH Beschluss vom 20.09.1988 – 1 StR 514/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 514/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Lothar H (u, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1935 in 2acı sum.

wegen Diebstahls u.a.

av

2 - 20

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-

führers am 20. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. April 1988 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die inNr. 3

der Urteilsformel wiederum angeordnete Unterbringung

in einem psychiatrischen Krankenhaus entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Im Hinblick auf die bereits durch das einbezogene Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Februar 1986 angeordnete Unterbringung ist die Urteilsformel jedoch dahin zu ändern, daß die neuerlich angeordnete Unterbringung entfällt (vgl. BGHSt 30, 305).

Einer Berichtigung der Urteilsformel dahin, daß der Angeklagte unter Einbeziehung der in dem vorgenannten Urteil für die Taten Nr. 46-54 verhängten Einzelstrafen verurteilt wird

bedarf es nicht, da in der Urteilsfomel in Verbindung mit

LG

den Entscheidungsgründen hinreichend klar zum Ausdruck kommt daß Gegenstand der neugebildeten Gesamtstrafe - neben den

r

in diesem Verfahren ausgeworfenen Einzelstrafen - lediglich die für die Taten Nr. 46-54 des einbezogenen Urteils

verhängten Einzelstrafen sind.

Maul Kuhn Foth

v. Gerlach Brüning