Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 20.09.1988 – 1 StR 392/88

1. Strafsenat

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27 BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 392/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann aus DE, seboren am GE ‚

1953 in L

wegen Betrugs u.a.

WII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 1988 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte in den Fällen IIIA

und B wegen Betrugs verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche in den Fällen III C und D der Urteilsgründe wendet.

Rechtliche Bedenken bestehen hingegen gegen die Verurteilungen wegen Betrugs in den Fällen III A und B der

Gründe.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-20/1-str-392-88#rd_2

Im Fall III A läßt sich aus dem Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, von welchem Schadensumfang das Landgericht ausgegangen ist. In Betracht kommt ein konkreter Schaden in Höhe von 100.000 DM oder ein wesentlich höherer Gefährdungsschaden, wobei allerdings nicht geklärt ist, ob die Bank oder der Zeuge HE oder beide als Geschädigte anzusehen sind. Darauf, daß die Strafkammer von einem konkreten Betrugsschaden von 100.000 DM ausgeht, deutet die Wendung "hat der Angeklagte sich 100.000 DM erschwindelt" (UA S. 12) hin, ferner die Feststellung, der Angeklagte habe darauf bestanden, vor Abschluß des Kaufvertrags seien 100.000 DM an die Zeugin NW als Provision zu zahlen (UA S. 21, 22). Für die Annahme eines Gefährdungsschadens spricht die Feststellung, daß dem Angeklagten bewußt war, er werde seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag und dem Darlehensvertrag mit der Bank nicht erfüllen können und daß das Vermögen von Verkäufer und Bank erheblich gefährdet gewesen sei (UA S. 20). Noch unklarer wird der Schadensumfang im Rahmen der Strafzumessung dargestellt: Im Rahmen von III A 1 und 2 sei ein meßbarer Schaden nicht entstanden; die Gefährdung sei nicht allzu groß gewesen (UA S. 38). Es handele sich um mehrere Taten mit einem jeweils recht hohen Schaden, wenn auch die Gefährdung im übrigen

nicht als allzu erheblich anzusehen sei (UA S. 39).

Das neue Tatgericht wird den Schadensumfang genauer

feststellen müssen. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, daß

ein umfassender Gefährdungsschaden vorliegt, der sich teilweise konkretisiert hat, so wird die von der Revision und vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom

l. August 1988 aufgeworfene Frage des FortsetzungsZusammenhangs zwischen den Taten III A und III B sich nicht mehr stellen, weil dann nur eine Tat vorliegen würde. Sollte von konkreten Betrugsschäden auszugehen sein, so wird die Frage des Fortsetzungszusammenhangs zu prüfen sein; dies hat die Strafkammer unterlassen.

Das Urteil kann deshalb in den Fällen III A und B der Gründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Dies nötigt auch zur Aufhebung der beiden übrigen Einzelstrafen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese Strafen ohne die Verurteilungen des Ange-

klagten in den Fällen III A und B milder ausgefallen wären. Maul Kuhn | Foth

v. Gerlach Brüning