Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 15.09.1988 – 4 StR 422/88

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 422/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hassan Im „aus ni, geboren am 1950 in OB (Zypern), zur Zeit in Haft,

wegen Einbruchsdiebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. September 1988 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 10. Juni 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Urteilstenor - unter Aufrechterhaltung der getroffenen Kostenentscheidung - wie folgt neu gefaßt:

"Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der auf seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 5. Februar 1988 festgesetzten Einzelstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die weiter gehende Berufung wird verworfen".

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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