Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 13.09.1988 – 1 StR 518/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 518/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Schweißer Mestan (U EB zus :EEEEE seboren am 1947 in TB (Türkei),

wegen versuchten Mordes

EZ

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 1988 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 18. März 1988 wird als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:

Der Angeklagte ist nicht mit strafbefreiender Wirkung vom Mordversuch zurückgetreten. Auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes kommt es für die Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch darauf an, ob der Täter nach der Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 4, 5 und Versuch, fehlgeschlagener 1). Der Angeklagte hatte den Messerstich gezielt und mit Wucht in den Unterbauch des

WIV

Opfers geführt und war sich dabei der äußersten Lebensgefährlichkeit seines Tuns bewußt. Die Erkenntnis- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten waren nicht beeinträchtigt. Daraus folgt, auch wenn das Landgericht dies nicht ausdrücklich klarstellt, daß der Angeklagte auch nach der Tathandlung die naheliegende Möglichkeit erkannt hatte, sein Opfer werde die Verletzung nicht überleben.

Maul Ulsamer Granderath

v. Gerlach Brüning