Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 13.09.1988 – 1 StR 447/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 447/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Bernhard S aus B ‚, geboren am GEB 1955 in ‚
- Sachbezeichnung: Bianca WE u.a. -
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. September 1988 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht der Staatskasse im Urteil des Landge-
richts Memmingen vom 1. März 1988 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe§
Das Landgericht hat durch Urteil vom 1. März 1988 den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen und angeordnet, daß der Angeklagte für die vom 6. September 1987 bis zum l. März 1988 dauernde Untersuchungshaft zu entschädigen ist. Die gegen die Freisprechung gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tage verworfen. Die gegen den Ausspruch über die Entschädigungspflicht gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, für deren Entscheidung der Senat zuständig ist (vgl. BGH StV 1984, 475), hat ebenfalls keinen Erfolg.
Der Senat stimmt mit dem Generalbundesanwalt darin überein, daß die Strafkammer einen Ausschlußgrund nach § 5
StrEG - wenn auch insoweit eine nähere Erörterung in den
Urteilsgründen fehlt - im Ergebnis zu Recht nicht für gegeben erachtete. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat von Anfang an bestritten. Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 7. August 1987 und die Aufrechterhaltung dieses Haftbefehls im Eröffnungsbeschluß des Landgerichts Memmingen vom 21. Dezember 1987 beruhen allein auf den Bekundungen der Mitangeklagten, die der Tatrichter - rechtsfehlerfrei - als unglaubwürdig beurteilt hat. Der Angeklagte hat diese für seine Inhaftierung ursächlichen Aussagen nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG verursacht. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Verdachtsgründe (Konsum von Haschisch, Besitz von Geräten, die auf einen Umgang mit Haschisch schließen lassen) waren ausweislich der genannten Haftentscheidungen für die Inhaftierung des Angeklagten nicht ursächlich und haben auch
keinen unmittelbaren Bezug zu dem Tatvorwurf des unerlaubten
Handelstreibens mit Betäubungsmitteln, der zur Inhaftierung des Angeklagten und zur Erhebung der Anklage gegen ihn führte. Im übrigen wäre ein derartiges - nicht unmittelbar tatvorwurfbezogenes - Verhalten des Beschuldigten auch dann nicht ursächlich im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG, wenn es zwar bei der Beurteilung der Verdachtslage mit berücksichtigt worden sein sollte, die Strafverfolgungsmaßnahme aber - wie hier - allein oder überwiegend infolge unrichtiger Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten angeordnet, vollzogen und aufrechterhalten worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. StrEG $S 5 Rnr. 7 m.w.Nachw.).
Maul Ulsamer Granderath
v. Gerlach Brüning