Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 06.09.1988 – 5 StR 230/88

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Augenoptiker Hans-Joachim 5 ED aus CE. geboren am EEE 19:4 in LUD,

wegen Untreue

5

SH

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und zu 2. auf dessen Antrag am 6. September 1988 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten SB wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg beim Amtsgericht Celle vom 27. November 1987 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit dieser Angeklagte im Falle II 7 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen diesen Angeklagten.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch

über die Kosten der Revision zu entscheiden hat,

zurückverwiesen.

Gründe§

Zu Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer

im Falle II 7 der Urteilsgründe nicht durch Vernehmung eines Angestellten der DEE Bank den aktenkundigen Hinweisen auf eine (offenbar selbstschuldnerische) Bürgschaft des Kaufmanns NED für die betreffende Schuld des Beschwerdeführers nachgegangen ist. Nach UA S. 11

war der Beschwerdeführer "nicht in der Lage, diese Schuld

3 EZ

aus eigenen Mitteln zu tilgen." Bestand die Bürgschaft,

so wäre NEED aller voraussicht nach aus ihr in Anspruch genommen worden. Dann hätte die vom Beschwerdeführer vorgenommene Überweisung im Namen und vom Konto des NW u diesen von seiner Bürgenverpflichtung (88 765 Abs. 1,

773 Abs. 1 Nr. 1 BGB) befreit und ihm deshalb möglicher-

weise keinen Nachteil zugefügt (vgl. RGSt 75, 227, 229 £;

BGHR StGB $S 266 Abs. 1, Nachteil 9).

Hiernach können die Verurteilung im Falle II 7 und der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Unberührt bleiben die Einzelstrafen in den anderen Fällen, da auszuschließen ist, daß auf ihre Bemessung die aufzuhebende Verurteilung Einfluß gehabt hat.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 2. August 1988 hat

vorgelegen.

Herrmann Fleischmann Schuster

n.-1L+12 1-2 tarırz!]1 NEDLUZRL NLEPCL