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BGH Beschluss vom 02.09.1988 – 2 StR 473/88

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 473/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Radmila 2 EEE cenorenc SEE aus HB, geboren am GB 1952 in sap PB (Sucos-

lawien),

wegen Urkundenfälschung u.a.

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4293

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1988 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte statt wegen Begünstigung in drei Fällen lediglich wegen Begünstigung (in einem Fall) verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Urkundenfälschung in 40 Fällen, teils in Tateinheit mit Betrug, teils in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, sowie wegen "Begünstigung in drei Fällen" zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision der Angeklagten bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich um die Verurteilung wegen Urkundenfälschung, Betruges und Beihilfe zum Betrug handelt;

das gilt auch für die wegen dieser Delikte verhängten Ein-

zelstrafen.

Zu Unrecht hat die Strafkammer jedoch drei Fälle der Begünstigung angenommen. Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte ihrem Lebensgefährten Kg gestattet, eine große Menge unrechtmäßig erworbener Scheckformulare, Scheckkarten und Traveller-Schecks zum Teil in ihrer Wohnung aufzubewahren. Einen Teil davon gab sie einer gewissen sn in einem Umschlag zur Aufbewahrung, einen anderen Teil deponierte sie in einer zum Hotel des Shi gehörigen Wohnung. Die Wahl dreier Aufbewahrungsorte für die aus strafbaren Handlungen stammenden Papiere rechtfertigt es jedoch nicht, auch drei selbständige Taten anzunehmen. Maßgebend ist vielmehr das Verhalten der Angeklagten, das sich insgesamt als eine ein-

zige Begünstigungstat darstellt.

Die Änderung des Schuldspruchs entzieht der Verhängung der drei wegen Begünstigung verhängten Freiheitsstrafen (sechs Monate, sieben Monate und nochmals sieben Monate) die Grundlage. Der Senat hat jedoch keine Bedenken, eine der beiden höchsten Freiheitsstrafen als Einzelstrafe für die einheitliche Begünstigungstat beizubehalten, so daß die Angeklagte nunmehr wegen Begünstigung zu einer Einzelfrei-

heitsstrafe von sieben Monaten verurteilt ist.

Daß sich der Wegfall der beiden anderen Einzelstrafen auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt haben

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könnte, ist auszuschließen, da die Summe der insgesamt verhängten Einzelstrafen sowohl mit als auch ohne die weggefallenen beiden Einzelstrafen noch über 10 Jahren bleibt, die Angeklagte indessen nur zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist.

RiBGH Dr. Knoblich kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Müller Müller Maier

Niemöller Gollwitzer