Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 01.09.1988 – 1 StR 448/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 448/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Alexander S aus

Bad UM, senoren am EEE 196% in Cup,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

wIV

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 2 auf seinen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1988 gemäß

$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 29. April 1988 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Wegfall kommt.

2. Die weitergehende ‚Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Einfuhr vor Betäubungsmitteln war hier Teilakt des Handeltreibens und damit eine rechtlich unselbständige im Handeltreiben aufgehende Tatbestandsverwirklichung (ständige Rechtspr.; BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165). In Tateinheit mit Handeltreiben steht lediglich das Verbrechen der Einfuhr einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (BGHSt 31, 163). Eine solche Tat hat das Landgericht nicht für erwiesen erachtet.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ($S 349 Abs. 2 StPO).

Durch die Änderung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch nicht berührt.

Obwohl die Einfuhr im Handeltreiben rechtlich aufgeht, durfte das Landgericht den tatsächlichen Hergang schärfend berücksichtigen. Unter diesen Umständen hält es der Senat für ausgeschlossen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Einordnung eine mildere Strafe verhängt hätte, zumal die eingeführten Rauschmittel nur etwa 1 % der insgesamt gehandelten Menge ausmachen.

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Granderath Brüning