Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 31.08.1988 – 3 StR 354/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Fa
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 354/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Aleksander T EEE aus DEE, geboren am @. WEM 1930 in Veggiir/ ug,
wegen Betrugs u.a.
wıII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision. des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. April 1988 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat.
Er hat am 14. April 1988 nach Rechtsmittelbelehrung zu, Protokoll erklärt: "Ich verzichte auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil".
Anhaltspunkte dafür, der Angeklagte habe die Tragweite seiner Erklärung nicht erkannt, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte, gegen den ohne Dolmetscher verhandelt wurde und der seit 1959 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, ist. der deutschen Sprache kundig. Er ist gerichtserfahren und
war im Verfahren vor dem Landgericht durch zwei Verteidiger beraten. In seiner Erklärung vom 15.4.1988 hat er ausdrücklich erklärt, den Rechtsmittelverzicht auf "Hinweis" seines Verteidigers abgegeben zu haben. Bei dieser Sachlage ist der Angeklagte an seinen Rechtsmittelverzicht gebunden.
Ruß Krauth Gribbohm
Kutzer Harms