Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 30.08.1988 – 1 StR 419/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 419/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hüseyin T aus PO, geboren am M 1963 in CE (Türkei),
wegen versuchten Mordes
WIV
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 3 auf seinen Antrag - und des Beschwerdeführers am 30. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 3. Mai 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruches. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Nach acht näher dargelegten Strafmilderungsgründen führt das Landgericht aus:
"Strafschärfend hat die Kammer die Schwere der Schuld berücksichtigt, sowie die erhebliche kriminelle Energie, die insbesondere in der Intensität des An-
griffs zum Ausdruck kam".
Der pauschale Vorwurf der "Schwere der Schuld" gibt zu rechtlichen Bedenken Anlaß; er ist revisionsgerichtlich nicht nachprüfbar. Ohne Ausfüllung mit Tatsachen wird nicht deutlich, inwieweit im Verhalten des Angeklagten schwerwiegende, über die Tatbestandserfüllung (und den zusätzlich genannten Strafschärfungsgrund) hinausgehende Umstände vorliegen, die seine Tatschuld in besonderem Maße als schwer erscheinen lassen. Hinweise hierfür sind auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Das Landgericht
stellt das Verhalten des Angeklagten vielmehr als Konflikttat dar, die spontan begangen wurde. Es ist daher zu besorgen, dem Angeklagten sei unzulässig strafschärfend angelastet worden, daß er diese Tat begangen hat.
VRiBGH Dr. Schauenburg ist infolge Urlaubs ortsabwe-
send und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
Ulsamer Ulsamer Maul
Granderath Brüning