Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 30.08.1988 – 1 StR 377/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 377/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Dieter vr EB zus uWM, geboren am
GE 1923 in nm,
wegen Betrugs u.a.
wII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 1988 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 17. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Strafausspruch im Fall 5 einschließlich der Feststellungen über die Höhe des auf die Rechtsschutzversicherung gemäß § 67 VVG übergegangenen Anspruchs;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
l. Im Fall 5 der Urteilsgründe ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die auf Grund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Darmstadt vom 30.4.1984 dem Ange-
klagten gegen die SEP versicherung zustehende Forderung in Höhe von 16.060,90 DM gemäß § 67 VVG in vollem Umfang auf die RB -UEEEB wesen der von dieser erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt 16.240,79 DM übergegangen sei (UA S. 37, 38). Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, daß die von der RD -vg: seleisteten zahlungen, soweit sie den Betrag von 12.043,39 DM überstiegen, das - erfolglose - Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof betrafen und ihm insoweit ein Erstattungsanspruch gegen die SEE versicherung nicht zustehe. Der Senat kann diesen Einwand, der nicht von vornherein unberechtigt erscheint, nicht überprüfen, weil das Urteil keine Feststellungen dazu enthält, aus welchen Anlässen im einzelnen die verschiedenen Zahlungen der FEED VEN an den Angeklagten erfolgten. Da jedoch außer Frage steht, daß jedenfalls ein Teil der Forderung des Angeklagten gegen die SEE -versicherung auf die FÜ LEE übergegangen ist, betrifft der
aufgezeigte Mangel nur den Schuldumfang.
2. Im übrigen ist nur zu bemerken: Die irrige Meinung des Landgerichts, Ansprüche aus Krankenversicherungsverträgen seien abtretbar (vgl. S 6 Abs. 5 MBKK), ist für den Betrugsvorwurf im Fall 3 letztlich ohne Belang. Das Landgericht hält dem Beschwerdeführer hier vor, es sei ihm von vornherein völlig gleichgültig gewesen, ob der Darlehensgeber sein Geld jemals zurückbekommen werde (UA S. 88). Tatsächlich hat der Angeklagte nichts unternommen, dem Gläubiger Sicherheiten zu verschaffen; wenn eine Abtretung der Ansprüche gegen die Versicherung rechtlich auch nicht möglich war, so hätte es doch andere Möglichkeiten der Sicherung gegeben; so hätte der Beschwerdeführer den Versicherer zur |
Zahlung an den Gläubiger anweisen können.
Die Rüge, das angefochtene Urteil sei nicht von drei Richtern unterschrieben, ist unbegründet. Die beiden beanstandeten Schriftzüge, insbesondere der des Vorsitzenden Richters, sind zwar in nicht unbedenklicher Weise abstrahiert, entsprechen aber nach Meinung des erkennenden Senats noch den von der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 12, 317, 318; OLG Oldenburg NSt2 1988, 145) gestellten Anforderungen.
Schauenburg Ulsamer Maul
Granderath Brüning