Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 25.08.1988 – 1 StR 96/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Abschrift 514

BUNDESGERICRTSEBOF

1 StR 96/88 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

die Grafikerin Franziska D mE aus sCEEEE, dort geboren am EEE 1946,

wegen Bichtanzeige einer geplanten Straftat

Der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde- £ührerin am 25. August 1988 einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Juni 1986 wird als unbegründet verworfen, da die Wachprüfung des Urteils auf Grund der Revialonsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft wird als unbegründet verworfen. »

Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der mit Schriftsatz vom

27. August 1986 beantragten Entschädigung für Durchsuchungsmaßnahmen dusch den Beschluß vom l. Oktober 1986 ist die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht begründet.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsaittel zu tragen.

Schauenburg Ulsaner Foth Granderath Brüning