Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 24.08.1988 – 3 StR 178/88

3. Strafsenat

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P2

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

Horst W EEE aus SCHEEED-FOD, Fr, geboren am 9. ED 1939 in cin

wegen Steuerhinterziehung

WIII

AE

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 24. August 1988 in der Sitzung vom 7. September 1988, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Kutzer, Detter, Harms als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EB bei der Verkündung am 24. August 1988, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED bei der Verkündung am “. Sapntember 1988 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED au: GEEEEEEEED

als Verteidiger,

Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

BA

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Dezember 1987 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen x

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener, jeweils fortgesetzter Einkommensteuer- und Gewerbesteuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte betrieb seit 1976 ein Montagebauunternehmen in Ne. Als ihm 1978 die Schließung seines Betriebes durch die Handwerkskammer Mal drohte, weil er keine Schlosserlehre absolviert und keine Meisterprüfung abgelegt hatte, entschloß sich der Angeklagte, seinen Betrieb im Elsaß anzumelden, wo diese Voraussetzungen nicht gefordert wurden. Anfang 1979 meldete er sich polizeilich nach LEE / Elsaß ab. Bei der Gemeinde Ei erklärte er, seinen Betrieb nach Frankreich verlegt zu haben. Seit diesem Zeitpunkt wurde seitens der Gemeinde keine Gewerbesteuer

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mehr erhoben. Unter Vorlage der französischen Meldebestätigung und der Gewerbeanmeldung bei der elsässischen Handwerkskammer beantragte der Angeklagte beim Finanzamt Meb die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen auf 0. Diesem Antrag entsprach das Finanzamt MED trotz Bedenken des Sachbearbeiters, dem bekannt war, daß für den Angeklagten weiterhin Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden (S. 13 UA). Diese reichte der Steuerberater des Angeklagten neben den Lohnsteuervoranmeldungen auch in der Folgezeit beim Finanzamt MED ein. Die Einkommensteuererklärungen für 1979 bis 1982 gab der Angeklagte dagegen beim zuständigen französischen Finanzamt ab und zahlte nach Veranlagung die dort fälligen Einkommensteuern. Auf Grund der Erklärungen des Angeklagten führte das Finanzamt MB für die Jahre 1979 bis 1982 keine Veranlagungen zur Einkommensteuer durch. Tatsächlich behielt der Angeklagte seinen Wohnsitz in Ne@ bei und führte auch seinen Betrieb von dort in den gewohnten Bahnen weiter.

Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung. Dem steht insbesondere nicht die Kenntnis des Sachbearbeiters beim Finanzamt MB entgegen, daß der Angeklagte weiterhin Umsatzsteuervoranmeldungen abgab. Der Senat kann offen lassen, ob die Vorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO eine Unkenntnis der Finanzbehörde voraussetzt. Denn die im Urteil festgestellte Kenntnis des Sachbearbeiters DEE, daß der Angeklagte weiterhin Umsätze im Erhebungsgebiet bewirkte und deshalb Umsatzsteuervoranmeldungen abgab, läßt keine Rückschlüsse auf seine Steuerpflicht im übrigen zu. Zwar ist

FA

gemäß § 21 Satz 1 AO für die Umsatzsteuer grundsätzlich das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt. Daneben ist jedoch auch derjenige Unternehmer umsatzsteuerpflichtig, der sein Unternehmen von einem nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort betreibt, aber im Erhebungsgebiet Lieferungen oder Leistungen ausführt. Für diesen Fall bestimmt § 21 Satz 2 AO die Zuständigkeit des Finanzamts danach, in welchem Finanzamtsbezirk die Umsätze ganz oder vorwiegend bewirkt werden. Der Sachbearbeiter DEE konnte folglich nur erkennen, daß der Angeklagte im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts MED weiterhin steuerbare Lieferungen und Leistungen erbrachte. Daraus konnte er jedoch nicht den Fortbestand des Betriebes in Ne @iiiiiiiEN> herleiten oder auf eine etwaige weitere inländische Betriebsstätte i. S. von § 12 AO schließen. Erst recht konnte er daraus keine Schlüsse auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Angeklagten und eine sich daraus ergebende Einkommensteuerpflicht i. S. von § 1 Abs. 1 EStG ziehen.

Auch mit der Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums brauchte sich das Landgericht nicht auseinanderzusetzen. Denn nach den getroffenen Feststellungen war "dem Angeklagten ... klar, daß dieser seinen Betrieb in Ne@iiiiiiiB

nicht aufgeben und demzufolge Betriebseinkünfte erzielen würde. Daß diese auch in Deutschland zu versteuern waren, wußte Horst We aufgrund der Äußerungen seines Steuerberaters" (S. 10 UA). Danach waren dem Angeklagten sowohl der konkrete Steueranspruch des Staates als auch seine steuerlichen Verpflichtungen bekannt. Mit den inneren Beweggründen für sein steuerunehrliches Verhalten hat sich das Landgericht darüberhinaus ausreichend befaßt (S. 10, 42 UA). Für einen Irrtum war danach kein Raum mehr.

Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ruß Gribbohm Kutzer Detter Harms