Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 23.08.1988 – 5 StR 157/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 157/88 LE
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
zakaria DB (En geborener RE aus DEEP. geboren am EEE 1953 in OB (Libanon),
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln
- 2 - v7
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Horstkotte
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB aus GEEEED
als Verteidiger,
Justizangestellte EB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
He
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. November 1987 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision macht Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden
l. a) Die Behauptung, die festgestellte Untersuchungshaft des Angeklagten im Jahr 1986 sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen,ist nicht bewiesen.
b) Die weiteren auf § 261 StPO gestützten Rügen können das Urteil schon deswegen nicht gefährden, weil dieses auf den rügebetroffenen Feststellungen weder im Schuld-
spruch noch im Rechtsfolgenausspruch beruht.
2. $S 265 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Der Angeklagte ist nicht aufgrund eines anderen als des in der gericht-
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lich zugelassenen Anklage aufgeführten Strafgesetzes verurteilt
worden.
3. Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Mit ihr wird fristgerecht lediglich geltend gemacht, die vermißte erneute Untersuchung hätte zu einer weiteren Aufklärung darüber geführt, ob der Angeklagte tatsächlich die festgestellten Drogen aufgenommen hat. Damit ist das Ergebnis, das von einer erneuten Untersuchung zu erwarten gewesen wäre, nicht mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit behauptet.
II. Der mit der Sachbeschwerde geführte Einzelangriff ist offensichtlich unbegründet. Die umfassende sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils ergibt ebenfalls keine Gesetzes-
verletzung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesan-
walts.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel