Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 23.08.1988 – 4 StR 366/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
I
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 366/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Joachim Peter Wilhelm P ED zus Hegwp, geboren am ED 1945 in uw. zur Zeit in
Haft,
wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 1988 gemäß §§ 349 Abs. 4 StPO beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht
zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; das Landgericht hat die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts vom Totschlagsver-
such nicht fehlerfrei verneint.
Nach 8 24 Abs. 1 Satz 1 StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Das Landgericht ist derAnsicht, daß der Angeklagte freiwillig davon abgesehen habe, sein Tötungsvorhaben zu Ende zu bringen. Er habe aber,
nachdem er die unmittelbar lebensbedrohende Verletzung sei-
nes Opfers erkannt habe, nichts zu dessen Rettung unternommen. Damit komme ihm die Vergünstigung des 8 24 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht zugute (UA 36/37).
Dieser Auffassung liegt zwar eine zutreffende Abgrenzung des sog. unbeendeten von dem sog. beendeten Versuch zugrunde (vgl. BGHSt 35, 90, 92 mit weiteren Nachw.). Danach muß der Täter zur Erlangung von Straffreiheit aktive Rettungsbemühungen entfalten und die Vollendung der Tat verhindern, wenn er nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (B6GHSt 31, 170, 175). Das Landgericht hat indessen nicht dargelegt, welche tatsächlichen Umstände seine Annahme stützen, daß der Angeklagte den Eintritt des Todes von Frau KB für möglich gehalten habe. Zu derartigen Darlegungen bestand hier Anlaß.
Der Angeklagte versetzte Frau K@B nit einem Schraubenzieher zwei wuchtige Stiche in den Rücken; sie durchdrangen ihren dicken Mantel und drangen in den Rücken ein, der erste davon eröffnete die Lunge. Der Stichkanal war 5 - 6 cm tief. Danach drehte sich Frau K@ zu dem Angeklagten, der nunmehr von vorn oder schräg seitlich auf sie einstach, aber lediglich oberflächliche Kratzwunden am Arm und eine 10 cm lange Kratzwunde am Hals verursachte. Er unterließ weitere Angriffe auf das Tatopfer, nachdem er das aus der Halswunde austretende Blut sah.
Er erklärte, das habe er nicht gewollt, versuchte, Frau KB in den Arm zu nehmen sowie leihweise von ihr 40,-- bis 50,-- DM zu erhalten, und entfernte sich. Die Ver-
letzte wartete auf das Eintreffen der Polizei, suchte
mit ihr nochmals die Tatwohnung auf, um sich vollständig
anzukleiden, und fuhr dann mit einem Mietwagen in das Krankenhaus.
Bei dieser Sachlage ergibt der äußere Tatablauf nicht von selbst, daß der erheblich angetrunkene Angeklagte die Gefährlichkeit seines Tuns zutreffend beurteilt hat. Verschiedene Umstände - etwa das von ihm wahr - genommene Verhalten des Tatopfers und sein eigenes Nachtatverhalten - können auch den Schluß rechtfertigen, daß ihm die möglichen Folgen des Stichs mit dem Schraubenzieher entgangen sind. Mit diesen Umständen mußte sich das Landgericht deshalb auseinandersetzen. Darin, daß es dies unterlassen hat, liegt ein Rechtsfehler; der Senat kann nicht nachprüfen, ob die Überzeugung des Landgerichts auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen
beruht. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils.
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