Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 17.08.1988 – 2 StR 397/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ad BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 397/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Jakob BB us CB dort geboren am nn] 1959, zur Zeit in Strafhaft in anderer
Sache,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
AT
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 1988 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Jakob a] wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. April 1988, auch soweit es die Angeklagte Michaela Bm betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Jakob BB und seine Ehefrau Michaela BB wesen "gemeinschaftlichen Erwerbs und gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge, begangen in Tateinheit", zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Sie führt gemäß § 357 StPO zur Aufhebung auch der Verurteilung der Angeklagten Michaela BB:
Zum Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln führt die Kammer zusammenfassend aus, bei einer "ihnen günstigen Rechnung" hätten die Angeklagten "über mindestens 120 Tage insgesamt 45 Gramm Heroin zum Gesamtpreis von ca. DM 30.000 bis DM 36.000 verkauft". Dieses Ergebnis ist mit den Feststellungen zu den Einzelmengen nicht vereinbar, die die Angeklagten im Tatzeitraum erworben und weiter-
veräußert haben:
a)
b)
ce)
So haben die Angeklagten nach den Angaben auf S. 6 UA und S. 16/17 UA
in der Zeit von Anfang Januar 1987 (hiervon muß zugunsten der Angeklagten ausgegangen werden) bis Mitte
Februar 1987 wöchentlich 1,5 qg, das sind in sieben Wochen
in der Zeit von Mitte Februar 1987 bis 6. Mai 1987 täglich 1 g, das sind in 79 Tagen
in der Zeit vom 7. Mai 1987 bis zum 20. Juli 1987 wöchentlich 3 g, das sind in elf Wochen
von Anfang Januar 1987 bis. 20. Juli 1987 insgesamt also
Heroin erworben.
10,5 9,
79,0 g,
33,0 g,
122,5 g
Drei Viertel hiervon haben sie selbst ver-
braucht, mit dem verbleibenden Viertel, das sind rund 31 g,
Handel getrieben. Für die von der Kammer anstelle dieser 31 g
angenommenen Menge von 45 g findet ebensowenig eine sichere Grundlage der im Urteil mitgeteilten An- und
de - Feststellung, die Angeklagten
sich in den Urteilsgründen wie für die - angesichts Verkaufspreise überraschen-
hätten die Menge von 45 qg
Heroin, die einen "Wirkstoffanteil von 10 % hatte" (UA S. 17),
für mindestens 30.000 DM, je Gramm also für 666 DM verkauft.
AH
Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht ausschließen, daß die Strafkammer der Verurteilung der Angeklagten einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt hat.
Das zwingt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang.
Herdegen Müller Maier
Niemöller Gollwitzer