Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 17.08.1988 – 2 StR 154/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF M8 IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 154/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Hans CG EEE zus TB, geboren am U 1944 in Bu DENE,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
wIII
ATS
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht (gs
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
ME
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. September 1987 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre hiergegen zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das mit der Sachbeschwerde begründete, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Strafaussetzung begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken:
zwar hat die Kammer bei ihrer Entscheidung nur die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 des § 56 StGB, nicht aber auch des - mit Rücksicht auf die Strafhöhe hier anzuwendenden - Absatzes 2 der Vorschrift erörtert. Das führt indessen nicht zur Teilaufhebung des Urteils, da die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB eindeutig erfüllt sind.
Daß dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose (S 56 Abs. 1 StGB) gestellt werden kann, hat die Kammer rechtlich bedenkenfrei ausgeführt. Darüber hinaus ergibt aber auch die Gesamtwürdigung der im Urteil festgestellten für den Angeklagten sprechenden Umstände, daß eine Ablehnung der Strafaussetzung nach S 56 Abs. 2 StGB trotz des Unrechtsgehalts der Tat nicht zu rechtfertigen wäre (vgl. zu der gebotenen Gesamtbetrachtung z.B. BGHR StGB S 56 Abs. 2, Gesamtwürdigung 1; Umstände, besondere l). So ist hervorzuheben, daß der Angeklagte trotz Arbeitslosigkeit und damit verbundenen geringen Einkommens das damals l12jährige Mädchen, um das sich die Angehörigen nicht kümmerten, zu sich genommen und versorgt hat; bei den insgesamt fünf Einzelakten der Tat hat er "nicht in egoistischer Weise die besondere Naivität und Arglosigkeit sowie die geringe Intelligenz" des Kindes "zum Zwecke der leichten Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse" ausgenutzt, sondern sich so verhalten, daß es "einem echten Liebesverhältnis" zwischen beiden kam; bei dem Mädchen sind schließlich auch weder physische noch psychische Dauerschäden eingetreten. Wenn demgegenüber gegen den Angeklagten auch spricht, daß er mehrfach vorbestraft ist und
die Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen hat,
HB
so ist dabei doch zu berücksichtigen, daß ihm keine einschlägige Vorstrafe vorzuwerfen ist und daß das Bewährungsversagen auf eine verhältnismäßig geringe Freiheitsstrafe von drei Monaten zurückgeht. Letztlich hat sich der Angeklagte seit Begehung der jetzt abgeurteilten Tat mehrere Jahre straffrei geführt und lebt er jetzt in geordneten Verhältnissen. Insgesamt sind danach die Strafmilderungsgründe so gewichtig, daß von besonderen Umständen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gesprochen werden muß.
Herdegen Müller Maier
Niemöller Gollwitzer