Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 17.08.1988 – 1 StR 647/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
OR BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 647/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Salin Ö u zus NEE Jeboren am ED 1963 in SU (Türkei),
wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u.a.
.2- 927
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am lo. November 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
17. August 1988 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig; er hat
wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
"Wie die Sitzungsniederschrift beweist, hat der Angeklagte nach erteilter Rechtsmittelbelehrung erklärt, daß er auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichte (Blatt 123 der Strafakten). Dieser Verzicht ist wirksam. Daß der Angeklagte nunmehr anderen Sinnes geworden ist und doch Revision einlegen möchte, ist rechtlich bedeutungslos; ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht kann
nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181)."
Dem schließt sich der Senat an.
Maul Kuhn Foth
v. Gerlach Brüning