Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 16.08.1988 – 5 StR 260/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _260/88 25 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Mechaniker
Stephan m ii aus SaMMB, geboren am EEEEEEEB 1950 in S@HEEEB Kreis SUMME.
zur Zeit in Haft,
wegen versuchter Erpressung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. August 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. November 1987 mit
den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision
zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde
Erfolg.
Die Strafkammer hat den Beweisamtrag auf Vernehmung der Zeugin Elsemarie Schlösser abgelehnt, weil die behaupteten Tatsachen so behandelt werden könnten, als wären sie wahr. Sie hat sich aber in den Urteilsgründen nicht an die zu-
gesagte Wahrunterstellung gehalten.
Der Beschwerdeführer hatte behauptet, die Mutter des flüchtigen Rechtsanwalts Dr. SCEEB-SHEEB. rau SEE. habe
ihm vor der Tat mitgeteilt, sie wolle ihm für den Fall,
daß seine Revision gegen das Urteil vom 4. Juli 1986 Erfolg haben und seine Haftentlassung von der Stellung einer Geldkaution abhängig gemacht würde, diese Kaution zur Verfügung stellen. Die Strafkammer geht in den Urteils-
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gründen jedoch davon aus, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit weder eine mündliche noch eine schriftliche Kautionszusage hatte (UA S. 6) und die Familie SEE <:st
später, nämlich im August/September 1987, zu ihm Kontakt
aufgenommen hat (UA S. 14).
Damit ist § 244 Abs. 3 StPO verletzt worden. Das Urteil
kann auf diesem Verfahrensfehler beruhen.
Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki Niepel