Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 16.08.1988 – 1 StR 426/88

1. Strafsenat

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Abschrift 32 BUNDESGERICHTSRHOF

1 sen 426/88 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Georg 5 t cu aus SEE, geboren an GENE 1955 ir. 2ıqggmp.

wegen versuchter Vergewaltigung

Der i, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführerse am 16. August 1988 einstinzig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

Ges Landgerichts Bamberg vom 13. April 1988

wird ais unbegründet verworfen, da die Bachprüzung dos Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtefshler zum Nachteil des Angeklagten ergeben bat (5 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Gesamt- {reiheitsstrafe mit Rücksicht aui § 3% StGB auf

£ünf Jahre nd einen Honas herabgesetzt (5 349 Abs. 4 StPO).

Der Beschwerdeiührer hat die Kosten des Rachtssittels und die der Nebenklägerin in Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schauenburg Kuhn Ulsaser Maui Granderati: