Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 16.08.1988 – 1 StR 426/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift 32 BUNDESGERICHTSRHOF
1 sen 426/88 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Georg 5 t cu aus SEE, geboren an GENE 1955 ir. 2ıqggmp.
wegen versuchter Vergewaltigung
Der i, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführerse am 16. August 1988 einstinzig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
Ges Landgerichts Bamberg vom 13. April 1988
wird ais unbegründet verworfen, da die Bachprüzung dos Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtefshler zum Nachteil des Angeklagten ergeben bat (5 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Gesamt- {reiheitsstrafe mit Rücksicht aui § 3% StGB auf
£ünf Jahre nd einen Honas herabgesetzt (5 349 Abs. 4 StPO).
Der Beschwerdeiührer hat die Kosten des Rachtssittels und die der Nebenklägerin in Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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