Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 16.08.1988 – 1 StR 407/88

1. Strafsenat

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db BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 407/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Helmut Günter H ER aus rl, geboren am GEBR 1°50 in ven

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1988 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Passau vom 12. April 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung

des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Urteilstenor damit ergänzt, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schauenburg Kuhn Ulsamer Maul Granderath