Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 11.08.1988 – 4 StR 92/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Boris Valentin GEB aus HB, dort geboren am 1963,
wegen Totschlags
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 11. August 1988, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich
Laufhütte
Dr. Jähnke
Dr. Meyer-Goßner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. SB in der Verhandlung, Bundesanwalt WB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt «ai» aus >
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 30. Januar 1987 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Jene Verurteilung hat der erkennende Senat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 11. Juni 1987 - 4 StR 261/87 - mit der Begründung aufgehoben, daß der Tötungsvorsatz nicht fehlerfrei festgestellt sei. In der neuen Verhandlung hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Auch dieses Rechtsmittel ist begründet. Die Beweiswürdigung des
Landgerichts weist erneut Rechtsfehler auf.
Der Angeklagte lieferte am 21. April 1986 die einjährige Tochter Jennifer seiner Verlobten tot in ein Krankenhaus ein. Das Kind wies zahlreiche frische Verletzungen auf, so neben Hautunterblutungen einen Schädelbruch, eine zweifache Zerreißung der Leber und Rippenbrüche. Gegen den Vorwurf, Jennifer getötet zu haben, hat der Angeklagte sich mit der Einlassung verteidigt, er habe das Kind vor seinem Bett liegend vorgefunden und festgestellt, daß es erbrochen hatte. Beim Umziehen und Reinigen habe er eine unnatürliche Augenstellung und Atembeschwerden bemerkt und sei in Panik geraten. Er habe Wiederbelebungsversuche gemacht und könne dabei ungewollt innere Verletzungen hervorgerufen haben. Die
Kopfverletzungen habe er aber nicht verursacht.
Das sachverständig beratene Landgericht hat es nicht auszuschließen vermocht, daß der Angeklagte bei Wiederbelebungsversuchen schuldlos die Beschädigungen der Leber und die Rippenbrüche herbeigeführt und so die unmittelbare Todesursache gesetzt hat. Es sieht deshalb den vom Angeklagten geschilderten Geschehensablauf insgesamt als möglich an und folgert daraus, daß die schweren Kopfverletzungen dem Kind von einer anderen Person - der Mutter oder einem Besucher der
Mutter am Nachmittag - zugefügt worden sein können.
Diese Schlußfolgerung beruht indessen auf einer verkürzten Betrachtung des Sachverhalts. Sie übersieht zunächst, daß die als unwiderlegt angesehene Einlassung des Angeklagten über seine erfolglosen Rettungsbemühungen nichts für den wahrheitsgehalt seiner Angaben zu den Umständen ergibt, welche solche Bemühungen ausgelöst haben. Sie setzt sich
ferner nicht in einer Gesamtwürdigung damit auseinander, daß
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der Angeklagte von 22.00 bis 23.00 Uhr mit dem Kind (und einem weiteren Kleinkind) allein in der Wohnung war, alle Verletzungen im Todeszeitpunkt "frisch" gewesen sind und der Angeklagte sich in einem widerrufenen Geständnis zur Urheberschaft an den Verletzungen bekannt hatte; daß die Selbstbezichtigung mit den späteren medizinischen Befunden nicht in Einklang zu bringen war, mußte ihr nicht jeden Beweiswert nehmen. Insbesondere aber fehlt jede Erklärung für die Annahme des Landgerichts, daß die Kindesmutter oder ein Dritter in das tödliche Geschehen verwickelt sein könnte. Ob Jennifers Mutter in der Hauptverhandlung gehört wurde und welche Angaben sie gemacht hat, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Ob ein Dritter am Tattage bei der Mutter zu Besuch war und welchen Anlaß zu Tätlichkeiten gegen das Kind er
gehabt haben könnte, ist ebenfalls nicht dargetan. Unter
diesen Umständen erweist sich der Hinweis des Landgerichts auf ein mögliches Verschulden anderer als bloße Vermutung ohne greifbaren Anhaltspunkt. Sie kann nicht Grundlage des
Freispruchs sein.
Salger Knoblich Laufhütte
Jähnke Meyer-Goßner