Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 30.01.1987 – 4 StR 261/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 261/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Boris Valentin G un aus HE, dort geboren am Ee zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
wI
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am ı1l. Juni 1987 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 30. Januar 1987 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Der Angeklagte brachte am 21. April 1986 dem einjährigen Kind seiner Verlobten eine Vielzahl schwerer Verletzungen bei, an denen es starb. Zur Tat kam es, weil das Kind
sich nicht beruhigen ließ und er darüber sowie über die von
ihm nicht gebilligte Beschäftigung seiner Verlobten in maßlose Wut geriet, welche seine Hemmungsfähigkeit erheblich verminderte. Das Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Seine Darlegungen
hierzu sind jedoch mangelhaft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluß von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Daß dies geschehen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen (BGHR StGB S 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1, 2, 5). Hieran fehlt es. Das Landgericht legt nicht dar, auf Grund welcher Erwägungen es zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Angeklagte sein Opfer töten wollte.
Die erforderlichen Darlegungen waren auch nicht deshalb
entbehrlich, weil die schweren Verletzungen des Kindes
- u.a. Schädelbruch, Leberzerreißungen, Rippenbrüche - hier einen Tötungsvorsatz von selbst ergäben. Bei Berücksichtigung der affektiven Situation des Angeklagten erscheint auch ein Schluß auf Verletzungsabsichten möglich. Das Landgericht vermochte den genauen Hergang der Tat zudem nicht aufzuklären. Es war daher auch nicht imstande, aus der Art der Verletzungshandlungen oder aus dem verwendeten Tatmittel Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten zu ziehen. Bei dieser Sachlage war es unabweislich zu prüfen, inwieweit die Tat sich in die Absicht des Angeklagten einfügt, mit seiner Verlobten und ihren Kindern gegen familiäre widerstände eine Familie zu gründen, und wie das von panikartiger Sorge gekennzeichnete Nachtatverhalten zu bewerten
ist.
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