Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 11.08.1988 – 1 StR 375/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 375/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Mustafa K EEEE aus Schu geboren am up 1967 in ruzuumummuuuee,
wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1988 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 11. März 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte Kl des Diebstahls in zehn Fällen und des versuchten Diebstahls schuldig ist.
Der Beiordnung des Verteidigers durch das Revisionsgericht bedarf es nicht, weil die Bestellung durch das Tatgericht auch für Einlegung und Begründung der Revision wirkt (vgl. Pikart in KK 2. Aufl. § 350 StPO Rdnr. 11).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schauenburg Ulsamer Foth
v. Gerlach Brüning