Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 09.08.1988 – 1 StR 257/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 257/88 URTEIL in der Strafsache gegen 1. Jörg Rüdiger F aus SW, geboren am u 1942 in (Kreis MEER ) . 2. Wolfgang D aus ‚ geboren am un 1947 in B , 3. Pierre L aus BOB, geboren am GE 1950 in
wegen Betruges u.a.
AE
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Staatsanwalt WWW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. Üuuuuu
als Verteidiger des Angeklagten FÜ ,
Rechtsanwalt EEE | als Verteidiger des Angeklagten Di, Justizangestellte 8 in der verhandlung,
Justizhauptsekretär WM bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10. November 1987 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen Gründe:
Der Angeklagte FEB hat in großem Umfange Bilder des Expressionisten Otto Di@nachgemalt und die Nachmalungen mit dem Monogramm dieses Künstlers sowie einer zeitlich dazu passenden Datierung versehen. Zum Teil veräußerte er die von ihm hergestellten Bilder als Di@-Originale, zum Teil gab er sie an Darlehensgläubiger als Sicherheit für ihm gewährte Darlehen. Überwiegend übergab er sie jedoch den Mitangeklagten DEE und LEE, damit diese sie jeweils als Originalbilder von Di@ an Interessenten verkaufen. Hauptabnehmer des Angeklagten DEEP war ein Galerist in EWR, dem er mindestens 22 Bilder als Di@-Originale verkaufte.
Das Landgericht hat die Angeklagten u.a. wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu Freiheitsstrafen j verurteilt. Zugleich hat es die bei den Angeklagten FREE und DEEP sowie bei einem Zeugen sichergestellten Bilder eingezogen. Die Einziehung der übrigen - im Eigentum der Erwerber stehenden - Gemälde hat es abgelehnt.
Gegen die Ablehnung der Einziehung auch insoweit richtet sich die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach S§ 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB können im Eigentum Dritter stehende Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Straftat hervorgebracht worden sind, eingezogen werden, wenn die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden. Eine solche Gefahr hat das Landgericht - auch in bezug auf den Galeristen ng - verneint.
Eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann nicht bereits dann bejaht werden, wenn die bloße gedankliche Möglichkeit einer rechtswidrigen Verwendung besteht, hier also, daß die Bilder unter Verschleierung ihrer mangelnden Echtheit als Originale weiterveräußert werden. Eine dahingehende Gefahr besteht vielmehr nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte eine rechtswidrige Verwendung nahelegen (vgl. BGHSt 18, 271, 272; 23, 64, 69; BGH VRS 50, 38, 39).
Ob die Umstände eine nahe Wahrscheinlichkeit für eine Verwendung unter Mißachtung der Rechtsordnung begründen, ist im wesentlichen Tatfrage. Bei Gegenständen, die praktisch nicht anders als auf rechtswidrige Weise verwendet werden | können, wie dies etwa bei Falschgeld oder gefälschten, Ausweispapieren der Fall ist, mag eine konkrete Gefahr ohne weiteres anzunehmen sein. Bei gefälschten Bildern versteht sich dies dagegen nicht von selbst. Kopien von Gemälden namhafter Maler können für den jeweiligen Besitzer als bloßes künstlerisches Anschauungsobjekt durchaus ihren Wert
haben. Auch im Handel können sie als Kopien, also ohne Vortäuschung ihrer Echtheit, zum Verkauf angeboten werden. Dazu gibt es in der Kunstgeschichte vielfältige Beispiele. Die bloße Tatsache, daß der Galerist NR, der eine vielzahl der Bilder gekauft hat, versucht sein könnte, "zu retten, was noch zu retten ist" (UA S. 101), begründet für sich allein keine konkrete Gefahr. Das gilt erst recht in bezug auf die übrigen Erwerber. Darüber hinausgehende Umstände, die die Gefahr einer rechtswidrigen Verwendung nahelegen könnten, hat das Landgericht nicht festgestellt. Wenn es deshalb die Voraussetzungen einer Einziehung gem. § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB verneint hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Schauenburg Ulsamer Foth
v. Gerlach Brüning