Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 05.08.1988 – 3 StR 144/88

3. Strafsenat

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Mm BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 144/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Bekir_ Y ME aus Rei geboren am 13. Mai 1950 in Son (TEE) ,

wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung u.a.

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2 Al

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. September 1987 wird die Sache, soweit es ihn betrifft, zur Festsetzung der Tagessatzhöhe der Einzelgeldstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten eine Gesamtfreihheitsstrafe verhängt, die es aus einer Freiheits- und einer Geldstrafe gebildet hat. Die Bestimmung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafe hat es unterlassen. Dieser Festsetzung bedurfte es auch dann, wenn, wie hier, aus der Einzelgeld- und der Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; Urteil des

-3-

Senats BGHR StGB S 54 III Tagessatzhöhe 1). Dieser Mangel führt zur Zurückverweisung der Sache nur zur Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafe, da über diese hier losgelöst von Einzelgeld- und Gesamtstrafe entschieden werden kann (vgl. BGHSt 34, 90; 27, 70).

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