Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 03.08.1988 – 2 StR 297/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF OF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Birgit KÜEEB zus Kb dort geboren am (EEE

1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

wıIIll

-2- 08

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 3. August 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht WB in der verhandlung, Staatsanwalt gß ei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt BD au:

als Verteidiger der Angeklagten,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

- 3 - OR

l. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Januar 1988 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und einen Betrag von 45.000,- DM für verfallen erklärt. Ihr wird vorgeworfen, Kokain in nicht geringer Menge eingeführt und mit diesem Rauschgift sowie mit mindestens 4 Kilogramm Pervitin Handel getrieben zu haben. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision.

Der Senat hat die Verfolgung der Tat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Vorwurf der Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge sowie des Handeltreibens mit Kokain und mit 2 Kilogramm Pervitin beschränkt. Damit entfällt der Vorwurf, gleichzeitig mit zwei weiteren Kilogramm Pervitin Han-

del getrieben zu haben. Nach dieser Beschränkung des Schuldumfangs ist die Revision der Angeklagten zum Schuldspruch im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Rechtsfolgenausspruch ist nach der Verringerung des Schuldumfangs aufzuheben.

Auch der durch Verfallsanordnung abzuschöpfende Vermögensvorteil ist unter Beachtung der Senatsentscheidung BGHSt 28, 369 £ neu zu berechnen.

Herdegen Müller Meyer

Maier Theune