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BGH Beschluss vom 28.07.1988 – 2 StR 376/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 376/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maler und Tapezierer Horst Herbert L gun

aus Mb. geboren am EEE 19:5 in ou, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 8. Februar 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zu-

gehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an'eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Jugendkammer führt zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten lediglich aus:

"Wie der Sachverständige Prof. Dr. GB in seinem Gutachten ausführte, liegen weder beim Angeklagten L. noch beim Angeklagten D. in keinem der sie betreffenden Fälle Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vor. Wenngleich die Angeklagten L. beim Tatgeschehen vom 4. Juli 1987 und D. beim ... nach ihren eigenen unwiderlegten Angaben angetrunken waren, ergaben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. cCiEB keine Anhaltspunkte dafür, daß sie infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage gewesen wären, das Unrecht ihrer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln."

Diese Ausführungen sind unzureichend.

Der Angeklagte hatte sich vor der Tat, die etwa um 2.00 Uhr nachts begangen wurde, mindestens sechs Stunden lang in verschiedenen Lokalen aufgehalten und dort Alkohol zu sich genommen. Unter diesen Umständen lag es nicht fern, daß er nach dem Genuß erheblicher Mengen Alkohol in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt war. Das Landgericht hätte deswegen das Gutachten des Sachverständen, der volle Schuldfähigkeit bejaht, mit den ihm zugrundeliegenden Anknüpfungsund Befundtatsachen sowie der es tragenden fachlichen Begründung darstellen müssen (BGHR StPO S 267 Abs. 1 Satz 1,

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Beweisergebnis 2). Es hat dem Mitangeklagten St. verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt, der auf Grund des vorangegangenen Alkoholkonsums an die Einzelheiten des Geschehensablaufs möglicherweise nur noch eine getrübte Erinnerung hatte.

Die unzureichende Begründung der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten macht es dem Revisionsgericht unmöglich, zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung insoweit auf einer tragfähigen Grundlage beruht und ob die Schlußfolgerungen mit den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und der Wissenschaft im Einklang stehen (BGHR StGB S 20 Bewußtseinsstörung 3).

So ist insbesondere zweifelhaft, ob das Landgericht berücksichtigt hat, daß bei relativ hoher Blutalkoholkonzentration aus dem Leistungsverhalten regelmäßig keine entscheidenden Schlüsse auf ein intaktes Hemmungsvermögen gezogen werden können (BGHR StGB S 21, Alkoholauswirkungen 1, 2).

-5-

Da sich das Verfahren jetzt nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88 - zum Abdruck in BGHSt vorge-

sehen).

RiBGH Dr. Meyer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Herdegen Herdegen Maier

Theune Niemöller