Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Entscheidung vom 26.07.1988 – 4 StR 270/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
RESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Peter Emil Robert T aus MB, geboren am 0) 1959 inM ‚ zur Zeit in Haft,
wegen Zuhälterei u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 1988 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Februar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Senat kann allerdings die Berechnung der Gesamtmenge des Kokainhydrochlorids (S. 55/56 des Urteils) nicht nachprüfen, weil das Landgericht nicht mitteilt, was unter der Rechengröße "d" zu verstehen ist. Auf diese Berechnung kommt es jedoch ohnehin nicht an, da sich aus den Feststellungen zu Menge und Wirkstoffanteil des Kokainpulvers mit hinreichender Sicherheit ergibt, daß es bei der Bemessung der Strafe nicht von einer zu hoch angesetzten Gesamtmenge des Wirkstoffs ausgegangen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner