Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 22.07.1988 – 2 StR 632/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ad
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 362/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Karl-Heinz S CU ;, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1936 in WEB. zur Zeit in Strafhaft
in anderer Sache,
wegen Diebstahls u.a.
tod
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli
Teil StPO
gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 26. Februar 1988 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, ferner des Betruges in zwei Fällen sowie des Mißbrauchs von Ausweispapieren schuldig ist.
Die wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte Einzelstrafe entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Die Revision des Angeklagten hat nur zu einem geringen Erfolg. Im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2
unbegründet.
Das (fortgesetzte) vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaub-
nis durfte nicht als eine selbständige Tat abgeurteilt wer-
den.
Es traf teilweise mit den drei Kraftfahrzeugdiebstählen
zusammen; denn die Fahrzeuge wurden den Eigentümern und Ge-
wahrsamsinhabern erst dadurch weggenommen, daß der Ange-
klagte in ihnen davonfuhr. Der Schuldspruch muß deshalb ent-
sprechend geändert werden. Hierdurch wird die rechtliche
Handlungseinheit der Fortsetzungstat nur äußerlich aufge-
geben.
Eines Hinweises gemäß S 265 Abs. 1 StPO bedarf es nicht, da sich der Angeklagte auch nach einem solchen Hin-
weis nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs bedingt den Wegfall der wegen des Vergehens nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verhängten Einzelstrafe. Dies erfordert jedoch im vorliegenden Fall nicht die Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht wegen dieses anderen Konkurrenzverhältnisses eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.
Herdegen Meyer Theune
RiBGH Gollwitzer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet. Niemöller Herdegen