Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 22.07.1988 – 2 StR 344/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

(Kolumbien), geboren am EB 1965 in von

(Kolumbien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

wııI

II

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

22. Juli 1988 gemäß $S 154 a Abs. 2, S 349 Abs. 2-4 beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen

II.

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 1988 wird

. die Strafverfolgung auf das uner-

laubte Handeltreiben mit Betäubungs-

mitteln beschränkt,

. der Strafausspruch des vorbezeich-

neten Urteils mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang dieser Aufhebung (I 2) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

StPO

77

BAG

Gründe§

Die Prüfung des Urteils nach der beschlossenen Strafverfolgungsbeschränkung (§ 154 a Abs. 2 StPO) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Verfahrensrüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen ohne Erfolg. Jedoch muß im Hinblick auf jene Beschränkung der Strafausspruch aufgehoben werden. Nach dem Ausscheiden des Tatteils der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann der Strafausspruch nicht aufrecht erhalten werden, weil das Landgericht das (tateinheitliche) Begehen dieser Straftat mit dem unerlaubten Handeltreiben straferschwerend gewertet hat.

Die Einziehungsmaßnahme wird hiervon nicht berührt.

Herdegen Meyer Theune

Niemöller Gollwitzer