Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 14.07.1988 – 4 StR 204/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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#0 BUNDESGERICHTSHOF {
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Bernd SCHE zus NEED, seboren am GEB 1955 in RB, zur zeit in Haft,
wegen Totschlags u.a.
wI
Ad
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1988, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ED :ı: "Bm
als Verteidiger,
Justizangestellte di»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
D
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 1987 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen
Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte war am 11. Oktober 1986 durch seine Fahrweise im öffentlichen Straßenverkehr aufgefallen. Auf eine entsprechende Anzeige hatte die Polizei ihn gegen Mitternacht in einer Gastwirtschaft aufgesucht und zu einem Alcotest aufgefordert. Dabei ergab sich der Verdacht, daß er unter Alkoholeinfluß gefahren war. Daher wurde die Entnahme einer Blutprobe veranlaßt; sein Führerschein und der Wagen-
schlüssel wurden einbehalten.
Die Sicherstellung des Führerscheins traf den Angeklagten tief in seinem Selbstwertgefühl. Er holte aus seiner Wohnung den Ersatzschlüssel für sein Fahrzeug und ließ sich als Anhalter zu dessen Standort bringen. Zu dem Fahrer äußerte er u.a. - nach der Überzeugung des Landgerichts aus Wichtigtuerei -, er werde jetzt Selbstmord begehen, er werde mit dem Auto gegen eine Mauer fahren. Auch jener Fahrer meldete den Vorfall; der Angeklagte fuhr zu diesem Zeitpunkt am
Polizeirevier im Schrittempo laut hupend vorbei, stieg dann
kurz aus und fragte, ob die Polizei jetzt Bescheid wüßte und ob sie wüßte, daß "sie die ganze Schuld" habe. Danach fuhr er auf die Bundesautobahn, wo er ebenfalls einem Verkehrsteilnehmer wegen disziplinloser Fahrweise auffiel, und ge-
langte zur Rastanlage Denkendorf.
Auf dem Gelände der Rastänlage umkreiste er mehrfach mit Geschwindigkeiten bis zu 80 km/h und laut quietschenden Reifen den Grünstreifen, der die Standplätze für Lkw und für Pkw voneinander trennt. Zweimal fuhr er auf eine Gruppe junger Leute zu, die im Begriffe war, in ihr auf dem Pkw-Parkplatz abgestelltes Fahrzeug einzusteigen, wich aber vor ihr jeweils noch rechtzeitig aus. Vor dem zweiten dieser Manöver hielt er in der Kehre, leuchtete die Gruppe mit den Scheinwerfern an und ließ vor dem Losfahren den Motor laut aufheulen. Danach fuhr der Angeklagte aus der entgegengesetzten Richtung ein drittes Mal - jetzt aus 88 m Entfernung und mit einer Geschwindigkeit zwischen 50 und 80 km/h - geradlinig und schräg auf die Gruppe zu, wich aber nicht aus. Vielmehr verließ er zumindest mit den Vorderrädern vollständig die Fahrbahn des Parkplatzes. Sein Pkw erfaßte Harald MR, der etwa 2 m vom Fahrbahnrand und 20 bis 30 Zentimeter vom Heck seines Fahrzeugs entfernt stand. Dieser wurde in die Höhe geschleudert und prallte anschließend auf den Boden; die erlittenen Verletzungen führten nach wenigen Minuten zum Tode.
Nach diesem Vorfall fuhr der Angeklagte ohne zu bremsen zu der Einfahrt der Rastanlage; dort gefährdete er einen entgegenkommenden Pkw und schaltete darauf die Fahrzeugbeleuchtung aus. Entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung
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- als sog. Geisterfahrer - fuhr er ohne Licht auf der Bundesautobahn und hielt dort die Mitte der dreispurigen Richtungsfahrbahn ein. Nach einer Fahrstrecke von 1,3 km prallte er nahezu frontal mit dem von Friedrich I] gelenkten Pkw Toyota zusammen. Durch den Zusammenstoß wurden drei Insassen dieses Fahrzeugs getötet; der Fahrer Begiii> erlitt Verletzungen. Auch der Angeklagte zog sich Verletzungen zu.
Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten auf der Rastanlage Denkendorf als Totschlag in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gewürdigt. In dem Geschehen auf der Bundesautobahn hat es fahrlässige Tötung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs erblickt. Es hat den Angeklagten deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revi-Sion der Staatsanwaltschaft. Sie erstrebt mit ihrem auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützten Rechtsmittel die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist Nicht begründet.
l. Den Hilfsbeweisamtrag der Staatsanwaltschaft hat die Strafkammer mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen. Mit diesem Antrag hatte die Beschwerdeführerin unter Beweis ge-Stellt, daß der Angeklagte etwa acht Monate vor den Taten im Krankenhaus ernsthaft bekundet habe, seine Einlieferung beruhe darauf, daß er sich nach Alkoholgenuß in suizidaler Ab-Sicht auf die Straße gelegt habe. Die Strafkammer hat durch
Anhörung der Sachverständigen EP, CE un: rei
geprüft, ob dieser Sachverhalt, seine Richtigkeit unterstellt, den von der Beschwerdeführerin gewünschten Schluß auf das Tatmotiv des Angeklagten - Selbsttötung unter Mitnahme anderer in den Tod - rechtfertige. Sie hat dies verneint (UA 56, 57). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr ist die Strafkammer bei ihrer Prüfung dem Weg gefolgt, der dem Tatrichter für die Beurteilung der Erheblichkeit von Indiztatsachen vorgezeichnet ist (BGHR StPO S 244 III 2, Bedeutungslosigkeit 2, 4). Eine nach § 244
Abs. 3 StPO nur zugunsten des Angeklagten statthafte Wahrunterstellung der Beweisbehauptung liegt darin nicht. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer das Beweisthema auch in seinem vollen Sinn erfaßt und ausgeschöpft. Das Wort "ernstlich" enthielt die Behauptung, daß der Angeklagte seine Äußerung mit dem Willen gemacht hatte, sie solle ernst genommen werden. So hat die Strafkammer es auch verstanden. Daß der Angeklagte seinerzeit wirklich Selbstmord begehen wollte, war hingegen nicht behauptet und konnte durch die Wiedergabe seiner Äußerung durch eine Zeugin auch
nicht unmittelbar bewiesen werden.
2. Mit der Sachrüge beanstandet die Revision in erster Linie die Beweiswürdigung der Strafkammer. Damit kann sie nicht durchdringen.
Das Revisionsgericht hat die Entscheidung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung in
sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen die
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Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt werden. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters. Seine Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, daß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist ( BGHR StPO § 261, Beweiswürdigung, allgemein 1).
Ein Sachmangel kann zwar vorliegen, wenn sich das Urteil nicht mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzt, die den Angeklagten be- oder entlasten. Einen solchen Mangel zeigt die Beschwerdeführerin indessen nicht auf. Sie beanstandet im wesentlichen, daß der Tatrichter festgestellten Indiztatsachen eine andere Bedeutung als sie selbst beigemessen hat. Damit kann sie im Revisionsrechtszug nicht gehört werden. Im einzelnen ist zu bemerken:
a) Die Darlegungen, mit denen die Strafkammer es abgelehnt hat, das Geschehen auf dem Gelände der Rastanlage als Mord aus niedrigen Beweggründen zu würdigen, genügen den zu stellenden Anforderungen. Der Tatrichter erblickt solche objektiv niedrigen Beweggründe darin, daß der Angeklagte aus unbegründetem Ärger über die Wegnahme seines Führerscheins seiner Erregung freien Lauf ließ und den ihm völlig unbekannten Harald ME antunr. Nach der Überzeugung der Strafkammer war der Angeklagte jedoch wegen der Umstände, die zugleich die erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit begründeten, außerstande, seine triebhaften Gefühlsregungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (UA 59). Diese Umstände hat die Strafkammer im
einzelnen dargelegt (UA 26). Das gesamte äußere Erscheinungsbild der sinnlosen Taten des Angeklagten legte die von der Strafkammer zur inneren Tatseite gezogene Schlußfolgerung so nahe, daß sich eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigte. Warum der Angeklagte bei seinen ersten beiden Annäherungen an die Gruppe, zu der Harald MB sehörte, noch rechtzeitig auswich, hat die Strafkammer dargelegt. Er hätte bei gerader Weiterfahrt den auf dem Parkplatz abgestellten Pkw gerammt; eine Selbstgefährdung wollte er aber vermeiden (UA 19).
Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob in dem Geschehen auf dem Gelände der Rastanlage eine heimtückische Tötung liegen könnte, drängte sich nicht auf. Aus dem Umstand, daß Harald “> wohl darauf vertraute, der Angeklagte werde wieder rechtzeitig ausweichen, folgt nicht seine Arglosigkeit. Nach den Feststellungen fühlten sich die Mitglieder der Gruppe vielmehr bereits bei den ersten beiden Annäherungen des Angeklagten gefährdet und wichen zurück (UA 17). Dafür, daß sich dies vor der letzten Annäherung geändert hätte, fehlt jeder Anhalt.
b) Die Strafkammer hat gesehen, daß eine Reihe von Anhaltspunkten für einen Tötungsvorsatz des Angeklagten auch bei der zweiten Tat spricht, insbesondere die erkannte hohe Gefährlichkeit seines Tuns (UA 22 f, 60 f). Sie hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Angeklagte einen Zusammenstoß mit tödlichen Folgen billigend in Kauf genommen habe. Dazu hat sie ausgeführt, der Angeklagte habe unter dem Eindruck des soeben Geschehenen nur an Flucht
gedacht und darauf vertraut, wegen des geringen Verkehrs zur
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Tatzeit und dreispuriger Streckenführung die nur 4 km betragende Fahrstrecke bis zur nächsten Autobahnausfahrt ohne Schaden zurücklegen zu können. Daß seine Reaktionsfähigkeit infolge seiner Erregung und infolge voraufgegangenen Alkoholgenusses - die BAK betrug 1,2 %0 - beeinträchtigt war, habe er fahrlässig nicht bedacht. Diese Ausführungen tragen die Verneinung eines Tötungsvorsatzes. Der Hinweis auf die verminderte Reaktionsfähigkeit des Angeklagten enthält die von der Revision vermißte Antwort auf die Frage, warum der Angeklagte ohne zu bremsen und ohne Ausweichversuch nahezu frontal mit dem ordnungsgemäß beleuchteten Fahrzeug von Friedrich Di usammenpralite. Weiterer Ausführungen hierzu bedurfte es nicht, nachdem sich die Strafkammer rechtsfehlerfrei davon überzeugt hatte, daß es dem Angeklagten nicht darum zu tun war, sich und andere durch einen absichtlich herbeigeführten Unfall zu töten. Den Umstand, daß der Angeklagte den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, hat sie bedacht (UA 61).
c) Darin, daß der Angeklagte mit seinem Verhalten keiner Suizidneigung nachgegeben hat, folgt das Landgericht den gehörten Sachverständigen. Der Senat vermag entgegen der Revision keinen Widerspruch in ihren Ausführungen zu bemerken. Die Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls des Angeklagten durch die Wegnahme seines Führerscheins und der Ausschluß einer Selbsttötungsabsicht sind keineswegs miteinander unvereinbar. Die Frage, warum der Angeklagte getötet hat, ist im Urteil erörtert (UA 59).
Den Wahrheitsgehalt der verschiedenen - voneinander abweichenden - Äußerungen des Angeklagten über
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Selbsttötungsabsichten zu beurteilen, oblag der Strafkammer; sie hat sich dieser Aufgabe in rechtlich nicht angreifbarer Weise unterzogen (vgl. etwa UA 45). Das Verhalten des Angeklagten vor dem Polizeirevier deutet nicht ohne weiteres auf eine Absicht zur Selbstschädigung hin; es konnte auch den von der Strafkammer festgestellten Tatantrieben
entspringen. Einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit
ben, nicht zu vertreten habe (UA 63). Ob dies auch für die
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ihm bekannte Alkoholintoleranz zutrifft, bedarf keiner Er-Öörterung; die Erwägung trifft jedenfalls für die Wesensmerkmale des Angeklagten zu, welche im Zusammenwirken mit den auf ihn einströmenden äußeren Einflüssen die Steuerungsfä-
higkeit herabgesetzt haben.
Salger Knoblich Goydke
Jähnke Meyer-Goßner