Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 14.07.1988 – 4 StR 192/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

l. Steluca L gun geborene Mg> aus Sc , geboren am Em 1935 in vB (Jugoslawien),

2. Michael Nikolaus T I] aus Sc, geboren am GE 19:5 in sm,

wegen Raubes

wI

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 14. Juli 1988, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs

Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Staatsanwalt 3» in der Verhandlung, Richter am Landgericht sn bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. GEW au: vriiD

als Verteidiger für die Angeklagte I,

Justizangestellte in

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Dezember 1987 mit den Feststellungen

aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen - gemeinschaftlich begangenen - schweren Raubes zu je fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügen sie die Verletzung materiellen Rechts, die Angeklagte I] beanstandet zudem das Verfahren.

Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.

I. Nach den Feststellungen erhoben die Angeklagte LI»

und ihr Ehemann als Eigentümer und Vermieter eines in der

Zwangsversteigerung befindlichen Hausgrundstücks in Tr-SEE zn 21. Juli 1987 Räumungsklage gegen die Eheleute Michael und Birgit KM. Diese hatten in dem von ihnen zum Zwecke des späteren rechtsgeschäftlichen Erwerbs angemieteten Haus bereits für 60.000 DM Umbauten vorgenommen und zahlten seit April 1987 keine Miete mehr. Am 23. Juli 1987 drangen die Angeklagten nachts gewaltsam in das Anwesen ein, um die Eheleute x durch Drohungen und Schläge einzuschüchtern und zum Auszug zu bewegen. Nachdem sie ihre Opfer unter Zuhilfenahme eines Schlagstocks bedroht und sodann gefesselt hatten, machte die Angeklagte LED ihnen deutlich, daß ihrem kleinen Kind nichts passieren werde, solange sie gehorchten. "Die Angeklagten kamen jetzt auf die Idee, den Zeugen Geld abzunehmen" (UA 9). Als die Angeklagte Lg» sich lautstark wegen der nicht gezahlten Miete beschwerte, in der Wohnung zunächst vergeblich nach Geld suchte und deswegen ihre Opfer anschrie, gab die völlig verängstigte Birgit x@D aus Sorge um ihr Kind den Aufbewahrungsort preis. Die Angeklagte entwendete daraufhin aus dem Geldbeutel der Frau K@9 500 DM, nachdem sie bereits vorher

60 DM aus einer Geldbörse des Michael xD genommen hatte. Anschließend flößten die Angeklagten ihren Opfern gewaltsam Alkohol ein und drohten, "mit einer Rockerbande wiederzukommen, wenn sie nun nicht zahlen oder umgehend ausziehen würden" (UA 10).

zur inneren Tatseite stellt das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung u.a. folgendes fest (UA 14/15):

"Das Ziel der Angeklagten war es, die Zeugen K@B zu veranlassen, die Mietzahlung zu erbringen und aus dem Haus zu verschwinden. Sie wollten dies dadurch erreichen, daß sie ihnen mit dem Einsatz von Gewalt deutlich machen wollten, daß es ihnen nicht gelingen würde, sich dem Zahlungsverlangen oder dem Räumungsbegehren in irgendeiner Weise zu entziehen... Zum anderen hatte die gewaltsame Wegnahme des Geldes dazu noch den Erfolg, daß die Eheleute LED dadurch das ihnen ihrer Auffassung nach rechtmäßig Zustehende erhalten würden. Beide mit der Wegnahme des Geldes verfolgten Ziele waren auch diejenigen des Angeklagten TED... Dabei ist es

unmaßgeblich, daß der Angeklagte WEB nit der Tat, wenn er auch nach deren Abschluß mit einem Teil der Beute belohnt worden ist, keine eigennützigen finanziellen Vorteile erstrebte, sondern lediglich seinen Freunden helfen wollte."

II. Die Verurteilung beider Angeklagter wegen (gemein-

schaftlichen) schweren Raubes kann keinen Bestand haben. l. Zur Revision der Angeklagten LB:

Gegen die Bejahung der objektiven Voraussetzungen des Raubes bestehen auch im Hinblick auf die fortwirkenden Drohungen gegen das Ehepaar und sein Kind (vgl. hierzu BGH NStZ 1982, 380), entgegen der Ansicht der Revision bei den hier festgestellten Tatumständen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagten ID kann jedoch - was das Landgericht nicht erörtert hat - die in § 249 StGB vorausgesetzte Absicht gefehlt haben, sich das aus den Geldbörsen der Eheleute K@

weggenommene Geld rechtswidrig zuzueignen, wenn sie sich

berechtigt glaubte, zur Befriedigung eines bestehenden oder vermeintlichen fälligen Mietzahlungsanspruchs "von den Zeu-Sei: KB das gewaltsam zu nehmen, was diese ihr und ihrem Ehemann nicht freiwillig geben wollten" (UA 15). Denn ein nicht rechtskundiger Täter, der sich zur gewaltsamen Durchsetzung eines derartigen Zahlungsanspruchs für befugt hält, wird häufig glauben, auf das gerade im Besitz seines Opfers befindliche Geld zugreifen zu dürfen. Ein solcher Irrtum würde einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung begründen (Ss 16 StGB; vgl. BGHSt 17, 87, 91; BGHR StGB S 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 3; BGH NStZ 1988, 216); dann käme insoweit nur eine Strafbarkeit wegen Nötigung in Betracht. Der Senat kann nicht die vom Landgericht unterlassene rechtliche Prüfung dieser Frage nachholen und den Schuldspruch selbst ändern, da in der neuen Hauptverhandlung andere Feststellungen möglich erscheinen und die Feststellungen im angefochtenen Urteil, wonach die Angeklagten "Geld oder geldwerte Dinge wegnehmen wollten, um die Eheleute LED für vermeintliches Unrecht schadlos zu halten" (UA 13), auf einen lediglich das (vermeintliche) Selbsthilferecht betreffenden Verbotsirrtum

hindeuten können.

Das Urteil unterliegt daher hinsichtlich der Angeklagten L@WB der Aufhebung, ohne daß es eines Eingehens auf die von ihr erhobene Verfahrensrüge bedarf. Für die neue Hauptverhandlung könnte sich allerdings die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Abklärung des von der Angeklagten behaupteten Krankheitszustandes zur Tatzeit empfehlen.

2. Zur Revision des Angeklagten TB:

Die Verurteilung des Angeklagten | als Mittäter eines schweren Raubes begegnet ebenfalls durchgreifenden Bedenken. Bei Taten, die - wie hier der Raub - eine bestimmte Absicht voraussetzen, ist das Vorhandensein dieser Absicht Voraussetzung für die Täterschaft. Mittäter beim Raub kann daher nur sein, wer die Sache sich zueignen will (BGH StV 1986, 475; BGHR StGB S 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1 und 2). Da der Angeklagte > durch die Tat keinen finanziellen Nutzen oder - auch nur mittelbaren - Vorteil im weitesten Sinne erstrebte, sondern lediglich seinen Freunden helfen wollte, hätte die Strafkammer seinen Tatbeitrag insoweit ediglich als Beihilfe werten dürfen. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich des Angeklagten TE. In der neuen Hauptverhandlung wird ferner zu prüfen sein, ob einer Verurteilung des Angeklagten nr ) als Gehilfe eines schweren Raubes nicht auch ein - nach den

bisherigen Feststellungen denkbarer - Irrtum über die Rechtswidrigkeit der von der Mitangeklagten erstrebten

Zueignung entgegensteht.

Salger Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner