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BGH Beschluss vom 12.07.1988 – 1 StR 57/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 57/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Dipl. Berg-Ingenieur Dr. Wolfgang S t (EEE aus MOB, geboren am 1935 in Ki,

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Dr. Stun wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Juni 1987, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht-

erhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Juni 1988 ausgeführt:

"Die Verurteilung des Angeklagten Dr. StCEEEB wegen Betruges durch pflichtwidriges Unterlassen wird von

den Feststellungen nicht getragen.

Eine Garantenstellung gegenüber den getäuschten und geschädigten Kommanditisten hat die Strafkammer aller-

dings im Ergebnis zu Recht bejaht. Zwar hatte die Meg CE 11, vertreten durch den Angeklagten voii,

die alleinigen Vertriebsrechte an Kommanditanteilen

der Me CP 11 am 27. Mai 1980 der EWP KG übertragen (UA S. 117, 119, 120). Der Angeklagte war nicht Geschäfts führer der E@ KG (UA S. 117/118). Nach der Vertriebsvereinbarung vom 27. Mai 1980 hatte jedoch die Meg ci ı die für die Werbung von Anlegern benötigten Prospektunter lagen zu erstellen und diese der E@ KG zur Verfügung zu stellen (UA S. 119/120). Der im Tatzeitraum verwendete Prospekt der Meg CR II wurde im Frühjahr/Sommer 1980 unter Mitwirkung des Angeklagten Dr. St erarbeite und fertiggestellt (UA S. 214, 380). Dieser fühlte sich als - im Innenverhältnis unbeschränkter - Geschäftsführer der Meg CHEM 11 für en Prospekt, auch soweit sein Inh nicht von ihm stammte, verantwortlich. Dies zeigt nicht nur sein Verhalten bei den Verhandlungen mit der Bguuuu LOB (v2 Ss. 160, 163), sondern auch sein persönlich Schreiben vom 15. Juni 1981 an den Angeklagten We, in dem er u.a. schrieb, er wisse um seine "spezielle Vera wortung für die korrekte wirtschaftliche Darstellung alle Beteiligungsprojekte" (UA S. 306). In Anbetracht dessen war der Angeklagte, nachdem er spätestens seit Februar 19 von den grob falschen und irreführenden Werbeaussagen des Prospekts der Meg COM 1! Kenntnis hatte (vgl. UAS. 2 223, 224/225, 227, 228, 230, 231), verpflichtet, der Gefa betrügerischen Anwerbens von Kommanditisten mit Hilfe des Prospekts der Megp CN 11 entgegenzuwirken.

Nicht ausreichend sind jedoch die Feststellungen der Stra kammer dazu, durch welches konkrete Verhalten der Angekla dieser Pflicht hätte nachkommen sollen. Deshalb läßt auch festgestellte Sachverhalt nicht die Beurteilung zu, ob be pflichtgemäßem Handeln der tatbestandsmäßige Erfolg mit

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden wor

wäre. Die von der Revision zitierten Urteilsstellen (vgl.

al

j

Ss. 2/3 der Begründung vom 21. Januar 1988) zeigen auf,

daß die Strafkammer den Angeklagten für verpflichtet

hielt, die Anleger unmittelbar aufzuklären und außerdem

im Innenverhältnis auf eine Änderung des Prospekts hinzuwirken, um so eine Täuschung der Anleger zu verhindern, konkrete Darlegungen, wie dies mit dem Ergebnis, daß eine Täuschung und Schädigung der Anleger unterblieb, hätte geschehen sollen, läßt das Urteil jedoch vermissen. Die Erwägung, der Angeklagte Dr. StB habe den Brief vom 15. Juni 1981 aus strafrechtlicher Sicht zu spät geschrieben (UA S. 306 unten), ergibt die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe nicht erst im Juni 1981, sondern bereits nach Kenntnis der unrichtigen Werbeaussagen im Februar 1981 in gleicher oder ähnlicher Weise auf den Angeklagten WEB einwirken müssen, um Schaden von zukünftigen Anlegern abzuwenden. Jedoch erörtert das Urteil nicht, ob eine derartige Intervention tatsächlich zu einer Änderung des Prospekts und damit zu der vom Landgericht verlangten Aufklärung der Anleger geführt hätte. Gegen

den Willen des Angeklagten WWW konnte Dr. Stun eine Änderung der falschen Prospektaussagen nicht erreichen. Das Landgericht stellt zum Kompetenzbereich des Angeklagten ve fest, daß dieser die Geschicke des Vertriebs entscheidend bestimmt und gegenüber kritischen Anmerkungen Dritter - auch solchen des Angeklagten Dr. StB - mehrmals darauf hingewiesen habe, daß_er hafte und deshalb auch entscheide (UA S. 239; vgl. auch UA S. 387). Es spricht daher alles dafür, daß der Angeklagte WEB auf rechtzeitige Bemühungen des Angeklagten Dr. StB um Änderung des Prospekts nicht anders reagiert hätte, als

er dies auf das Schreiben vom 15. Juni 1981 getan hat.

Die Strafkammer erörtert auch nicht, ob und welche Möglichkeiten der Angeklagte Dr. st u hatte,

um die Anleger unmittelbar aufzuklären. Mit dem Vertrieb der Kommanditanteile hatte er unmittelbar nichts zu tun. Darauf konnte er nur mittelbar über den Inhalt des Prospekts der Meg CE 11 Einfius nehmen. Für Änderungen des Prospekts war er jedoch auf die Mitwirkun des Angeklagten a) angewiesen, die dieser ihm möglicherweise versagt hätte.

Die bisher getroffenen Feststellungen ergeben auch nicht daß der Angeklagte Dr. St durch aktives Tun in Mittäterschaft mit dem Angeklagten WW einen fortgesetzten Betrug begangen hat. Insbesondere ist nicht festgestellt, daß dem Vertrieb von Kommanditanteilen seit Februar 1981 eine gemeinsame Entschließung der Geschäftsführer WW una Dr. SC zugrunde 1ag, den Vertı mit Hilfe des Prospekts trotz Kenntnis der falschen Werbe

aussagen fortzuführen.

Nach alledem kann die Verurteilung des Angeklagten

Dr. stein wegen Betruges keinen Bestand haben. Jedoch können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen zu einem mittäterschaftlich durch aktives Tun begangenen Betrug ebensowenig aus wie solche dazu, ob sich der Angeklagte Dr. Stu durch seine massiven Interventionen bei den Gesprächen mit Vertretern der DO GE an 27. Suni 1980 und 10. Juli 1980 der Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht hat (vgl. UA

Ss. 159 - 163). ."

Dem tritt der Senat bei.

Eine Entscheidung über die beiden vom Angeklagten erhobenen Aufklärungsrügen ist ungeachtet der Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen

nicht geboten.

Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe versäumt aufzuklären, daß die Firma Mega Pi (Canada) GmbH & Co II Öl und Gas KG in der für die Verurteilung maßgebenden Zeit von Februar - Juni 1981 den ihr eingeräumten Kreditrahmen von 10 Mill. DM (UA S. 165) nur geringfügig in Anspruch genommen habe, können zu dieser Frage in der neuen Hauptverhandlung ergänzende Feststellungen getroffen werden; ersichtlich war jedoch von vornherein vorgesehen, den eingeräumten Kredit im weiteren Verlauf

voll in Anspruch zu nehmen.

Die weiter vermißte Aufklärung darüber, inwieweit der Angeklagte nach dem Eintritt des Rechtsanwalts Pr als

weiterer Geschäftsführer Kenntnis von der eingehenden

Firmenpost erhielt, kann gleichfalls in der neuen Hauptverhandlung erfolgen.

Schauenburg Kuhn

Granderath Brüning

Maul