Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 07.07.1988 – 1 StR 670/88

1. Strafsenat

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Abschrift A?

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 670/38

in der Strafsache gegen

Bekir E Mi aus EIER, seboren am EEE 1953 in SEE (Türkei),

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers an \3. Dezember 1988 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 7. Juli 1988

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auf der fehlenden Erörterung des verlesenen Gutachtens vom 4. Mai 1988 beruht das Urteil nicht.

Der Beschwerdeführer bat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Maul Kuhn Ulsaner v. Gerlach Brüning