Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 06.07.1988 – 4 StR 240/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
SUNDESGERICHTZ HB
Tr
4 StR 240/88 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Franz Walter G gEEEEEEn aus Di, dort geboren am EEE 1954, zur zeit in Haft,
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 1988 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Februar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Hilfserwägung (UA S. 19) stützt die Auffassung der Strafkammer, von einer Gesanmtstrafenbildung abzusehen (vgl. BGHR StGB 855 Iı Zäsurwirkung 2 - 5).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Laufhütte Goydke Jähnke
Meyer-Goßner Brüning